Dreimännerkollegium

Dreimännerkollegium

Als Dreimännerkollegium wird in der Fachliteratur das Kollegium aus Ministerpräsident, Landtagspräsident und Staatsratspräsident des Freistaats Preußen bezeichnet, das durch den Artikel 14 der Preußischen Verfassung vom 30. November 1920 vorgesehen wurde und einstimmig eine Landtagsauflösung beschließen konnte.

Zu einer historischen Kuriosität kam es im Februar 1933 nach dem Preußenschlag, als der nationalsozialistische Landtagspräsident Hanns Kerrl eine Landtagsauflösung herbeiführen wollte. Konrad Adenauer, der als Staatsratspräsident dem Kollegium angehörte, wollte eine legale Beschlussfassung unmöglich machen und verließ den Saal, bevor ein Entschluss gefasst war. Die verbliebenen Herren Kerrl und Reichskanzler Franz von Papen, der als kommissarischer preußischer Ministerpräsident fungierte, werteten dagegen Adenauers Abgang verfassungswidrig als Enthaltung und lösten den Landtag formell auf.


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