Drittstaatenregelung

Drittstaatenregelung

Die Drittstaatenregelung ist eine Regelung im Asylrecht, nach der Personen, die im Ursprungsstaat zwar politisch verfolgt wurden, aber über einen für sie sicheren Drittstaat einreisen, nicht das Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung geltend machen dürfen.

Inhaltsverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland

Menschen, die Asyl in der Bundesrepublik Deutschland suchen, aber über fremde Länder einreisen, in denen keine politische Verfolgung stattfindet, haben seit 1993 keine Möglichkeit mehr, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Die entsprechende Regelung (Artikel 16a Grundgesetz) wurde 1993 in Deutschland angesichts sehr hoher Asylbewerberzahlen (400.000 pro Jahr) eingeführt. Die Änderung des Grundgesetzes trat am 1. Juli 1993 in Kraft und warf zunächst erhebliche rechtliche Probleme auf.[1]

Kritisiert an der Drittstaatenregelung wurde vor allem, dass sie die Gefahr von Kettenabschiebungen in sich berge, wenn der vermeintlich sichere Drittstaat den politisch Verfolgten seinerseits in den verfolgenden Ursprungsstaat abschiebe. Außerdem würden durch diese Regelung Menschenrechte verletzt, da faktisch alle Personen, die über den Landweg einreisen, ausgeschlossen seien. Sanktionen gegen Transportunternehmen würden die Flucht politisch Verfolgter erheblich erschweren. Faktisch würde die Drittstaatenregelung politisch verfolgte Personen gegenüber Wirtschaftsflüchtlingen sogar benachteiligen.[2]

Europäische Union

Im Bereich der Europäischen Union galt ab März 1995 das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)[3], seit dem 1. September 1997 ist an die Stelle der Durchführungsverordnung das Dubliner Übereinkommen (DÜ)[4] getreten. Hiernach soll in den sogenannten „Dublin-Staaten“ nicht derjenige für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sein, in dem der Asylsuchende einen Antrag stellt, sondern derjenige, in dem er die Außengrenze überschritt, ein Familienangehöriger Asyl erhalten hat oder aber, für den ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum erteilt wurde.[5] Faktisch führte dies auch auf europäischer Ebene eine Drittstaatenregelung ein. Neben den EU-Staaten gehören Island und Norwegen zu den sogenannten „Dublin-Staaten“, auch mit der Schweiz besteht ein entsprechendes Übereinkommen seit 2004, weshalb auch diese die Grundsätze des Dubliner Übereinkommens anwendet. Mit der EG-Verordnung EG-VO 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003[6] („Dublin II“) wurde dieses Übereinkommen am 1. September 2003 seinerseits abgelöst.

Das Verfahren nach dem Dubliner Übereinkommen wird als lückenhaft, ungerecht und fehlerträchtig kritisiert[7].

Schweiz

In der Schweiz fand am 24. September 2006 eine Volksabstimmung zur Teilrevision des Asylrechtes statt, nachdem National- und Ständerat eine entsprechende Vorlage in einer Schlussabstimmung 2005 bereits angenommen hatten. Einer der Eckpunkte dieser Teilrevision ist die Drittstaatenregelung. Die Volksabstimmung hieß die Änderung gut. Die schweizerische Drittstaatenregelung sieht ebenfalls vor, dass Asylbewerber, die bereits in einem anderen Land einen vergleichbar effektiven Schutz genossen haben, ohne dass auf ihr Asylgesuch eingegangen werden muss, abgewiesen werden dürfen. Diese Regelung ist der deutschen Regelung nachgebildet worden.

Quellen

  1. Vgl. etwa Hans-Konrad Ress, Max-Planck-Institut for Comparative Public Law and International Law, deutsche Rechtsprechungsübersicht für 1994, Kerrin Schillhorn, Max-Planck-Institut for Comparative Public Law and International Law, deutsche Rechtsprechungsübersicht für 1996, J. Christina Gille, Max-Planck-Institut for Comparative Public Law and International Law, deutsche Rechtsprechungsübersicht für 2001
  2. Vgl. zu den Kritikpunkten: Antrag der Abgeordneten Kerstin Müller, Amke Dietert-Scheuer, Christa Nickels, Cem Özdemir, Volker Beck, Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17. April 1996, Bundestags-Drucksache 13/4379
  3. Veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl II Seite 1010
  4. ABl. C 254/1 vom 19. August 1997[1]
  5. Vgl. hierzu ausführlicher: Olaf Reermann, Universität Konstanz
  6. ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10 [2]
  7. Vgl. etwa im Einzelnen Amnesty International

Weblinks

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