Sicherer Drittstaat

Sicherer Drittstaat

Sicherer Drittstaat ist seit dem Asylkompromiss von 1992 ein zentraler Begriff des deutschen Asylrechts. Nach Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes ist ein sicherer Drittstaat ein solcher, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet ist. Dies sind gegenwärtig:

Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 26a Abs.1 des Asylverfahrensgesetzes in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen, womit keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in Deutschland mehr gegeben sei. Ist der sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgte, bekannt, so kann die betreffende Person sofort dorthin abgeschoben werden. Um diese Folge zu umgehen, verschleiern viele Asylbewerber oft ihre wirklichen Einreisewege.

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