- Düngeverordnung
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Der volle Titel der Düngeverordnung ist „Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen“.
Basisdaten Titel: Verordnung über die Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis beim DüngenKurztitel: Düngeverordnung Früherer Titel: Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen Abkürzung: DüV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 1a Abs. 1,
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DüMG aKRechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Agrarrecht Fundstellennachweis: 7820-11 Ursprüngliche Fassung vom: 26. Januar 1996
(BGBl. I S. 118)Inkrafttreten am: 7. Februar 1996
bzw. 1. Juli 1996Neubekanntmachung vom: 27. Februar 2007
(BGBl. I S. 221)Letzte Neufassung vom: 10. Januar 2006
(BGBl. I S. 20)Inkrafttreten der
Neufassung am:14. Januar 2006 Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585, 2619)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. März 2010
(Art. 24 Abs. 2 G vom 31. Juli 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Inhaltsverzeichnis
Ziel und Zweck
Ziel der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Januar 1996 ist, durch einen schonenden Einsatz von Düngemitteln und eine Verminderung von Nährstoffverlusten langfristig die Nährstoffeinträge in die Gewässer und andere Ökosysteme zu verringern. Die Düngeverordnung ist die deutsche Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Sie ist in diesen Punkten auch Cross Compliance relevant.
Die Düngeverordnung soll
- den Landwirten die notwendige Rechtssicherheit für ihre Düngungsmaßnahmen geben,
- durch sachgerechte Düngevorschriften die Ziele des Umwelt- und insbesondere des Gewässerschutzes unterstützen und
- neue Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
Die DüV gilt für die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen. Es werden geregelt:
- Grundsätze der Düngemittelanwendung,
- besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern,
- Grundsätze zur Düngebedarfsermittlung,
- Nährstoffvergleiche,
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Grundsätze der Düngemittelanwendung
Die wesentlichen Bestimmungen sind:
- Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden.
- Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Ein direkter Eintrag von Düngern in die Oberflächengewässer ist zu vermeiden.
- Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist.
Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern
- Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, flüssigem Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist eine Ammoniakverflüchtigung soweit wie möglich zu vermeiden. Auf unbestelltem Ackerland sind diese Dünger unverzüglich einzuarbeiten.
- Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht die im ersten Punkt genannten Düngemittel nur bei Feldgrasanbau, Zwischenfrucht- und Herbstaussaaten oder bei Strohdüngung in einer Menge von maximal 40 kg/ha Ammoniumstickstoff oder maximal 80 kg/ha Gesamtstickstoff (nach Abzug der Ausbringverluste) ausgebracht werden.
- In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar dürfen die im ersten Punkt genannten Dünger nicht auf Ackerland, vom 15. November bis 31. Januar nicht auf Grünland ausgebracht werden (Kernsperrfrist).
- Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf sehr hoch versorgten Böden (d.h. nach allgemeiner Auffassung auf Böden, die je 100g Boden mehr als 50 mg P2O5 bzw. mehr als 45 mg K2O auf leichten Böden bzw. mehr als 50 mg K2O auf mittleren Böden bzw. mehr als 65 mg K2O auf schweren Böden enthalten) nur bis zur Höhe des Nettoentzuges verabreicht werden.
- Im Betriebsdurchschnitt darf Stickstoff aus Wirtschaftsdünger bis zu einer Menge von bis zu 170 kg je ha und Jahr auf Acker- und Grünland ausgebracht werden.
Grundsätze der Düngebedarfsermittlung
Bei der Ermittlung des Düngebedarfs sind zu berücksichtigen:
- Der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes,
- die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen,
- der Kalk- und Humusgehalt des Bodens,
- die Anbaubedingungen, die die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, wie z.B. Vorfrucht, Kulturart und Bodenbearbeitung.
Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind zu ermitteln:
- Für Stickstoff mindestens 1 mal pro Jahr durch Untersuchung repräsentativer Proben oder nach Empfehlung der zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung.
- Für Phosphat, Kali, pH-Wert und Kalkbedarf mindestens alle 6 Jahre (extensives Grünland alle 9 Jahre) für jeden Schlag über 1ha durch eine Bodenuntersuchung. Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali (bei Gülle zusätzlich Ammonium-N) ist durch Untersuchungen nach Richtwerten bzw. Schätzverfahren zu ermitteln.
Nährstoffvergleiche
- Betriebe mit mehr als 10ha LF oder mehr als 1ha Sonderkulturen (z.B. Tabak, Reben, Hopfen, Erdbeeren) haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phosphat und Kali mindestens alle 3 Jahre für den zurückliegenden Zeitraum die Nährstoffzu- und -abfuhr zu vergleichen (Nährstoffsaldo).
- Ausgenommen sind Betriebe mit einem Stickstoffanfall aus der Tierhaltung von maximal 80kg/ha und einem Einsatz von maximal 40kg N/ha aus sonstigen N-haltigen Düngemitteln.
Siehe auch
Weblinks
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