- Ecclesiam a Jesu Christo
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Ecclesiam a Jesu Christo ist eine päpstliche Bulle von Papst Pius VII., sie datiert vom 13. September 1821 und befasst sich schwerpunktmäßig mit der Exkommunikation von Anhängern der Freimaurerei.
Inhaltsverzeichnis
Gegen das Freimaurertum
Als Grund zur Exkommunikation und Verurteilung der Freimaurer führte er deren „Geheimbünde“ und deren „Ketzerei“ gegen die Kirche an. Zudem würden sich die Freimaurer mit den in Italien entstehenden Gesellschaften der Carbonari - auch als „Köhler“ benannte - zu einer antikirchlichen und revolutionären Gruppe verbinden. Die Androhung der Exkommunikation erweiterte er in dieser Bulle auch auf alle Mitglieder der Carbonari, zusammen mit jenen, die deren Geheimnisse behielten oder ihre Literatur fördern würden.
Im einzelnen führte der Papst an:
- Die Nichtbeachtung und das Nichtreagieren auf religiöse Vorgaben
- Loslösung von der Kirche und Einschränkung der religiösen Freiheit
- Die Profanation (Entheiligung) von Jesus Christus, welche durch ihre Zeremonien untermauert werden
- Sie verhöhnen die Kirche und beabsichtigen die Sakramente zu ersetzen und letztlich
- Das Opponieren gegen das päpstliche Primat.
Papst Pius VII. warf den Freimaurern und den Carbonari vor, den Eid, durch den sie die Verschwiegenheitspflicht eingehen, den Priscillianisten und die geheimen Versammlungen sämtlichen Häretikern (auf Latein: illud iusiurandum, quo veteres Priscillianistas magna ex parte imitantes pollicentur […]; clandestina illa praeterea et illegitima conventicula more a pluribus haereticis usurpato ipsi habent) entnommen zu haben.[1] Des Weiteren forderte Papst Pius VII. von allen unter Androhung der Exkommunikation, den Bischöfen oder anderen Behörden die ihnen bekannten Mitglieder dieser Organisation oder die in irgendeinem ihrer Verbrechen Verwickelten anzuzeigen (auf Latein: Praecipimus praeterea omnibus sub eadem excommunicationis poena […], ut teneantur denunciare Episcopis, vel caeteris, ad quos spectat eos omnes, quos noverint huic societati nomen dedisse, vel aliquo ex iis criminibus, quae commemorata sunt, se inquinasse)[1].
Über seine Vorgänger
In diesem Zusammenhang verweist er auf die von Papst Clemens XII. verfasste Bulle In eminenti apostolatus specula vom 28. April 1738 und dem Schreiben Benedikt XIV. Providas romanorum vom 18. Mai 1751. Seine Vorgänger hätten in vorausschauendem Blick die Gefahren und das Übel für die Gesellschaft erkannt und in ihren Schreiben die Logen und Geheimbünde verbannt und die Exkommunikation ausgesprochen.
Empfehlung und Anordnung
Seine Empfehlung an alle Geistlichen, die Laien und die Staatsmänner von hohem Rang sei, den Gehorsam zum Heiligen Stuhl nicht zu vernachlässigen, und er erwarte, dass mit keiner dieser Gesellschaften Verbindung aufgenommen werden dürfe und auch keine Propaganda geführt werden dürfe. Er befehle des Weiteren den Bann auszusprechen und erweitert dieses Recht über den „Nachfolger Christi“, also den Apostolischen Stuhl, hinaus auf alle Bischöfe und Priester. Des Weiteren ordnet er an, die Schriften und Bücher, die den Kodex nicht einhalten, zu unterbinden, sie nicht zu lesen, und auch schon der Druck oder handgeschriebene Papiere seien zu verdammen.
Siehe auch
- Liste päpstlicher Rechtsakte und Verlautbarungen gegen die Freimaurerei und Geheimbünde
- Geschichte der Freimaurerei
- Nostra Aetate
Einzelnachweise
- ↑ a b Recueil des allocutions consistoriales encycliques et autres lettres Apostoliques citées dans l'encyclique et le syllabus du 8 Décembre 1864, Paris, MDCCCLXV, S. 150-151, 154-155 (lateinisch und Übersetzung ins Französische)
Weblinks
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