- Eherecht (Schweiz)
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Das Schweizer Eherecht ist in den Artikeln 90 bis 251 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.
Das schweizerische Eherecht ist seit 1988 nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann aufgebaut. So sieht etwa Art. 164 ZGB vor, dass derjenige Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen in Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch auf «einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung» aus dem Einkommen oder Vermögen des anderen Ehegatten hat. Es sind bei der Bemessung des Betrages eigene Einkünfte des oder der Berechtigten und eine verantwortungsbewusste Wahrnehmung dieser Aufgaben zu berücksichtigen.
Geschichte
Die Ehe war auf Schweizer Gebiet bereits im germanischen Stammesrecht geregelt. Es war eine sog. Kaufehe: Der Mann erwarb die Verfügungsgewalt über die Frau mittels Kaufpreis. Auch die Polygamie war zugelassen. Die Christianisierung der Schweiz führte zu einer gewissen Liberalisierung: Es war nun gegenseitiges Einverständnis erforderlich. Allerdings bedurfte es auch des kirchlichen Einverständnisses in vielen Bereichen des Eherechts, das als solches von der katholischen Kirche gesetzt wurde. Es war ein patriarchalisches Recht, für Streitigkeiten waren kirchliche Gerichte zuständig und Scheidung war verboten. Nach der Reformation wurde in den reformierten Kantonen zumindest die Scheidung (jeweils mit Einverständnis der Kirche) legalisiert. 1875 wurde die Scheidung in der ganzen Schweiz durch weltliches Bundesrecht legalisiert und die Zivilehe zugelassen. Noch immer war aber die Ehefrau gegenüber dem Ehemann diskriminiert.
Quellen
- Zivilgesetzbuch
- Alfred Dufour: Bürgerrecht im Historischen Lexikon der Schweiz
Weblink
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