Gleichberechtigung

Gleichberechtigung

Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.

Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde. Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Die im Jahr 1789 formulierte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen) gilt dabei als Grundlagentext u.a. für die Rechtsgleichheit. Die Erklärung schloss allerdings, zum Zeitpunkt ihrer Formulierung, Frauen nicht mit ein. Olympe de Gouges forderte daher 1791 die volle rechtliche, politische und soziale Gleichberechtigung aller Geschlechter mit ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) ein.[1]

Erst im 20. Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts (Deutschland und Österreich 1919, Schweiz 1971) nachzeichnen lässt.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Um die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg politisch neu aufzubauen, wurde 1948 der Parlamentarischer Rat einberufen, um ein neues Grundgesetz auszuarbeiten.[2] Die Formulierung des Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ geht auf Initiative Elisabeth Selberts zurück, eine der vier sogenannten Mütter des Grundgesetzes. Die ursprüngliche Formulierung, noch aus der Weimarer Verfassung stammend, lautete: „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Selbert forderte jedoch einen Grundsatz, der Gleichberechtigung als Grundrecht in der Verfassung verankern sollte. Dies hatte zur Folge, dass viele der damaligen, noch aus dem Jahr 1896 stammenden, Ehe- und familienrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls überarbeitet werden mussten, da sie nun diesem Grundsatz widersprachen. Das Gleichberechtigungsgesetz sollte Art. 3 Abs. 2, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen.[3][4]

Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Verletzung des Artikels 3 für Männer erfolgte am 21. Juli 1956 mit der Inkrafttretung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde im Grundgesetz verankert:

Art. 12a Wehr- und Dienstpflicht

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.

Ein wesentlicher Schritt zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vollzog sich am 3. Mai 1957 mit einer Neuordnung der Gesetze, die im Widerspruch zum Grundgesetz standen. An diesem Tag beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Zuvor hatte es im Plenum heftige Debatten unter anderem über das Prinzip des Letztentscheids gegeben, das nach Ansicht der CDU/CSU den Männern in Sachen des gemeinschaftlichen Lebens eingeräumt werden sollte. In dieser Frage unterlagen die Unionsparteien knapp.

Zentrale Punkte des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat:

  • Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen.
  • Die Versorgungspflicht des Ehemannes für die Familie bleibt bestehen.
  • Das Recht des Ehemanns, ein Dienstverhältnis seiner Frau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben (aber erst seit 1977 darf die Frau ohne Einverständnis ihres Mannes erwerbstätig sein, und erst seit 1977 gilt das Partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt).
  • Die Frau hat das Recht, nach ihrer Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz zu führen (seit 1977 können die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen führen. Und seit 1994 können beide Eheleute ihren alten Familiennamen beibehalten).
  • Die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung werden eingeschränkt, aber erst 1979 vollständig beseitigt. Das Gesetz sah zunächst vor, den Männern das Privileg eines so genannten Stichentscheids einzuräumen, welches dem Vater bei Streitigkeiten in Erziehungsfragen das ausschlaggebende Wort zugesprochen hätte. Hiergegen brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Im Juli 1959 wurde die Passage über den Stichentscheid für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Das Grundrecht Gleichberechtigung

  • unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG) [6], darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen geändert werden.
  • regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander, kann aber Drittwirkung entfalten.
  • ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive).

Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Situation in der Schweiz

In der Schweiz war die Forderung nach Gleichheit vor dem Gesetz resp. Rechtsgleichheit Bestandteil des Forderungskataloges der überwiegend erfolgreichen liberalen Revolutionen in den Kantonen um 1830. Es ging primär darum, die Vielzahl von Privilegien der Geburt der teils aristokratischen Herrschaftsschichten zu beseitigen. Bestehen blieb die Diskriminierung der Frauen, deren Beseitigung erst mit der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts 1971 ihren Anfang nahm.

Soziologische Definition

Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B. Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Geschlechter, der sozialen Herkunft, der Homosexuellen, der Behinderten etc. Diese Art der „Gleichberechtigung von Gruppen“ wird unter Gleichstellung näher beschrieben.

Definition Diskriminierung, Privilegierung

Eingriffe in die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.

Diskriminierung: jemand wird wegen sachlich nicht gerechtfertigter Gründe, wie wegen Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt
Privilegierung: jemand wird rechtlich bevorzugt.

Beides gilt als Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:

dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich wären,
dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.

Kritiker der „Gleichstellungspolitik“ sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.


Literatur

  • Sabine Berghahn: Der Ritt auf der Schnecke - Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland [1]
  • Alexander und Christiane Sautter: Wenn die Masken fallen - Paare auf dem Weg zum Wir . Wolfegg, Verlag für Systemische Konzepte, 2007. ISBN 978-3-9809936-3-0
  • Niels van Quaquebeke; Anja Schmerling: Kognitive Gleichstellung: Wie die bloße Abbildung bekannter weiblicher und männlicher Führungskräfte unser implizites Denken zu Führung beeinflusst. Zeitschrift für Arbeits- und Organisationspsychologie, 54, S.91-104, 2010.
  • Kyra ter Horn und Anja Theurer: Die große Gleichberechtigungslüge. Ehm Welk Verlagsbuchhandlung. 2011. ISBN 978-3-9811703-9-9.[2]

Weblinks

 Commons: Gleichberechtigung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Quellen

  1. Weg zur Gleichberechtigung, Informationen zur politischen Bildung (Heft 254), Bundeszentrale für politische Bildung
  2. Frauenwahlrecht, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
  3. Gleichberechtigung als Grundrecht Bundeszentrale für politische Bildung, Juni 1996
  4. Frauen und Männer sind gleichberechtigt Bundeszentrale für politische Bildung, 8. September 2008
  5. Art. 1 Abs. 3 GG
  6. Art. 79 Abs. 3 GG
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