Zivilehe

Zivilehe

Zivilehe bezeichnet die Ehe als Rechtsinstitut des bürgerlichen und damit zugleich des staatlichen (weltlichen) Rechts (siehe Eherecht).

,Zivil‘ ist in diesem Zusammenhang kein Gegenbegriff zu ,militärisch‘, sondern bezeichnet die Abgrenzung von der religiösen Ehe (z. B. Kirchliche Trauung oder Islamische Ehe). Im römisch-katholischen Verständnis ist die Ehe ein Sakrament und steht nicht allen Paaren offen, die eine staatliche Ehe eingehen können, wie z. B. geschiedenen oder gleichgeschlechtlichen oder auch Priestern und anderen Ordensleuten (Nonnen und Mönche). Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die Zivilehe aber auch nur in einigen Ländern, wie z. B. Belgien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Schweden und Spanien offen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Geschichte

Urkunde über die zivilrechtliche Eheschließung von Metta Schütte und August Haese (1855)

Die Zivilehe in Deutschland wurde zunächst 1798 in den (im Oktober 1794) französisch besetzten und 1801 in den von Frankreich annektierten Gebieten eingeführt. Als notwendige Folge oder auch Voraussetzung des Code Civil wurde die Zivilehe auch in den sogenannten napoleonischen Satellitenstaaten des Rheinbundes institutionalisiert, etwa im Großherzogtum Berg 1810. Im Zuge der allgemeinen Restauration mit Beginn der preußischen Zeit 1815 wurde die Zivilehe jedoch allmählich wieder abgeschafft, wobei sich der preußische Staat etwa im Erzbistum Köln zunächst als kompromissbereit gegenüber dem amtierenden konservativen Episkopat zeigte. Aufgrund der föderalen Struktur des Deutschen Bundes sind in der Folge bis zur Reichsgründung regional unterschiedliche Annäherungen an die Wiedereinführung der Zivilehe zu beobachten.

Vorreiter waren die Freie Hansestadt Bremen und das Großherzogtum Oldenburg, wo auf Initiativen des Baptisten Frerich Bohlken bereits am 31. Mai 1855 ein „Gesetz über die Zivilehe für das Land Oldenburg“ verkündet wurde. In der Stadt Varel wurde aufgrund dieses Gesetzes am 12. Juli 1855 die erste zivilrechtliche Trauung in Deutschland durchgeführt. Geheiratet haben damals der Baptistenpastor August Friedrich Wilhelm Haese und Metta Schütte.[1] Es war für Angehörige von Freikirchen und andere Dissidenten wie Freireligiöse bis dahin nicht möglich, die Ehe einzugehen. Das Recht, legale Eheschließungen durchzuführen, lag bis zum Erlass des genannten Gesetzes allein bei der jeweiligen Staatskirche. Diese wiederum verweigerte solchen, die aus der Staatskirche ausgetreten waren, die Trauung. Preußen führte die obligatorische Zivilehe mit einem vom Landtag am 23. Januar 1874 verabschiedeten Gesetz ein.[2] Im Deutschen Reich ist die Zivilehe im Zuge des Kulturkampfs durch das Gesetz über die Eheschließung 1875 nach preußischem Vorbild geregelt worden.

Rechtslage

In Deutschland gilt heute die sogenannte obligatorische Zivilehe. Damit ist gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches („standesamtlich“) geheiratet haben.

Bis Ende 2008 durfte eine kirchliche Trauung in Deutschland erst nach der Eheschließung stattfinden (Verbot der religiösen Voraustrauung). Mit dem seit 1. Januar 2009 gültigen Personenstandsrechtsreformgesetz ist dieses Verbot aufgehoben, die kirchliche Trauung hat nun überhaupt keine zivilrechtliche Relevanz mehr und ist darum auch nicht mehr staatlichen Beschränkungen unterworfen.[3]

Anmeldung

Die beabsichtigte Eheschließung ist nach § 2 und 3 des Personenstandsgesetzes[4] beim Standesamt anzumelden. Dabei sind zumindest Abstammungsurkunden vorzulegen. Im Einzelfall, etwa bei Ausländern oder schon einmal Verheirateten sind weitere Urkunden erforderlich.[5] Diese Urkunden sind im Regelfall schriftlich bei den zuständigen Standesämtern zu beantragen. Einen Aushang des standesamtlichen Aufgebotes gibt es seit der Aufhebung des Ehegesetzes am 1. Juli 1998 nicht mehr.

Staatlicher Schutz der Ehe

Artikel 6 des Grundgesetzes setzt in seinem Satz Ehe und Familie stehen unter dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung die Zivilehe voraus und schützt grundsätzlich nur diese. (siehe auch Schutz von Ehe und Familie)

Literatur

  • Werner Schubert: Preußen und die Zivilehe in der Nachmärzzeit. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. 117, 1987, S. 216–246.
  • Joseph Overath: Zur Einführung der Zivilehe im „Kulturkampf“. In: Joseph Overath: Kirchengeschichte. Orientierungshilfen, Standpunkte, Impulse für heute. Frankfurt am Main 1987, S. 165–182.
  • Inken Fuhrmann: Die Diskussion über die Einführung der fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 177.) Frankfurt am Main 1998.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Nordwest-Zeitung online: Johann Gerhard Oncken bahnte Zivilehe den Weg (10. Juni 2010); eingesehen am 7. Januar 2011
  2. Kalenderblatt 2006: 23.Januar, Rhein-Zeitung
  3. Spiegel: Heiraten bald ohne Standesamt erlaubt, Spiegel am 3. Juli 2008
  4. Nach Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes von 2007 am 1. Januar 2009 werden die Familien- und Heiratsbücher etc. durch elektronische Personenstandsregister ersetzt.
  5. vgl. „Da die erforderlichen Unterlagen von Ihrer persönlichen Lebenssituation abhängig sind, wie z. B. Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort u. a. m. können hierüber keine pauschalen Angaben gemacht werden.“ (Internetseite des Standesamtes Bad Homburg)
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  • Zivilehe — Zi|vil|ehe 〈[ vi:l ] f. 19〉 auf dem Standesamt, nicht in der Kirche geschlossene Ehe * * * Zi|vil|ehe, die (Rechtsspr.): standesamtlich geschlossene Ehe. * * * Zivil|ehe,   die durch Eheschließung vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe… …   Universal-Lexikon

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