Einfuhrliste

Einfuhrliste

Die Einfuhrliste ist eine Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und wird in der Regel jährlich durch eine Rechtsverordnung zum Anfang des Jahres geändert.

In der Einfuhrliste sind alle außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren erfasst. Aus der Einfuhrliste lässt sich somit abschließend ermitteln für welche Waren aus welchen Herkunftsländern welche Beschränkungen bei der Einfuhr bestehen. (Einzige Ausnahme war bis zur letzten Änderung des AWG die generelle Genehmigungsbedürftigkeit der Einfuhr durch Personen aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern, die nun der Einfuhr durch Inländer gleichgestellt wurde.)

Inhaltsverzeichnis

Aufbau der Einfuhrliste

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften und Hinweise zur Anwendung der Einfuhrliste.
  • Teil II: Warenliste
    • Anmerkungen und Fußnoten
    • Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse
    • die eigentliche Warenliste; ab dem Jahre 2006 ist diese dahingehend geändert, dass nicht mehr alle Waren aufgelistet werden, sondern nur noch Waren für die eine Beschränkung (Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument, Ursprungszeugnis, Ursprungserklärung, Marktordnungsrechtliche Beschränkungen) besteht

Anwendung der Einfuhrliste

Beabsichtigt ein Einführer die Einfuhr einer Ware, so muss er vor der Einfuhr prüfen, ob in der Einfuhrliste Beschränkungen für diese Ware vorgesehen sind. Dazu muss er, gegebenenfalls unter Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die einschlägige Warennummer nach dem Zolltarif ermitteln. Diese Nummer schlägt er nun in der Einfuhrliste nach und findet in Spalte 4 und 5 eventuelle Beschränkungsgründe. Als Beispiel sei hier eine Ware der Warennummer 6105 10 00 (Herrenhemden aus Baumwolle der Textilkategorie 4) aus China genannt. In Spalte 5 ist ein "U" angegeben, welches nach Nr. 6 der Anwendungsregeln für die Einfuhrliste (Teil I) bedeutet, dass ein Ursprungszeugnis vorzulegen ist. Da die Ware aus China kommt sind die Ausnahmetatbestände der Nr. 6 nicht einschlägig. In Spalte 4 finden sich die Fußnoten (Teil II, erster Abschnitt) 48, 49, 51 und 52. Die Fußnoten 48, 49 und 52 beziehen sich auf Waren aus anderen Ländern und sind somit nicht einschlägig. Fußnote 51 aber schreibt vor, dass die Einfuhr genehmigungspflichtig ist, wenn die Ware aus China kommt. Der Einführer muss bei der Einfuhr der Herrenhemden aus Baumwolle der Warennummer 6105 10 00 ein Ursprungszeugnis und eine Einfuhrgenehmigung vorlegen. Zuständige Behörde für die Beantragung der Einfuhrgenehmigung ist gemäß Spalte 3 das BAFA.

elektronische Alternativen

Die Warenliste wird oft auch während des Jahres durch Verordnungen geändert. Diese sind händisch in der gedruckten Einfuhrliste zu vermerken. Daher nutzen Einführer meist elektronische Ausgaben, da hier die Änderungen jeweils Zentral eingepflegt werden und diese stets auf dem aktuellen Stand sind.
Die Vorschriften der Einfuhrliste sind Teil des elektronischen Zolltarifes, der von verschiedenen zertifizierten Anbietern bezogen werden kann. Sie sind auch als CD-ROM beim Bundesanzeiger-Verlag erhältlich und finden sich im Internet kostenlos auf der TARIC-Seite der Europäischen Union.

Weblinks

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