Einheitsvertrag

Einheitsvertrag
Basisdaten
Titel: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Kurztitel: Einigungsvertrag
Abkürzung: EinigVtr
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Völkerrecht
FNA: 105-3
Datum des Gesetzes: 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten am: 29. September 1990
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.
Beide Exemplare des Einigungsvertrages vereinigt im Archiv des Auswärtigen Amtes in Berlin

Der Einigungsvertrag ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die DDR-Staatsauflösung, ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Einheit.

Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten (→ Deutsche Teilung) ausgehandelt. Verhandlungsführer auf der Seite der Bundesrepublik war Wolfgang Schäuble, auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik Günther Krause.

Der Einigungsvertrag regelte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 (Tag der Deutschen Einheit). Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Länder Ostdeutschlands Länder der Bundesrepublik Deutschland.

Er beinhaltet folgende Punkte:

  • Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes, das in seiner Präambel die neuen Länder und deren Existenz festlegt
  • Berlin soll zu einem Land vereinigt und Hauptstadt des vereinten Deutschlands werden
  • Die Bundesrepublik übernimmt das DDR-Vermögen und haftet für die Schulden

Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, kurz Zwei-plus-Vier-Vertrag, in dem die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht verzichteten. Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.[1]

In den Anlagen zum Einigungsvertrag wurde das Inkrafttreten von Rechtsnormen aus der Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet geregelt. Diese wurden mit wenigen Ausnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR unverzüglich mit dem Beitritt in Kraft gesetzt.

Bisheriges DDR-Recht trat grundsätzlich gleichzeitig außer Kraft (z. B. das Zivilgesetzbuch und das Familiengesetzbuch der DDR). Ausnahmen hiervon waren einzelne Bestimmungen, die aufgrund der Anlage zum Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern als Landesrecht weitergalten, etwa im Bestattungsrecht.

Inzwischen (2007) sind solche weiter geltenden Bestimmungen durch neue Landesgesetzgebung ebenfalls weitgehend außer Kraft gesetzt worden.

Fußnoten

  1. II. Protokollerklärung zum Vertrag

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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