Einrede des nichterfüllten Vertrags

Einrede des nichterfüllten Vertrags

Die in § 320 BGB geregelte Einrede des nichterfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet sein sollte.

Diese Einrede des nichterfüllten Vertrages ist eine Unterart des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB. Sie ist Ausdruck des funktionalen Synallagmas, das dem Konzept des gegenseitigen Vertrages zugrunde liegt. Der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete kann also die Leistung nicht schlechthin, sondern nur Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung fordern. Das bedeutet zum Beispiel beim Kaufvertrag, dass der Käufer die Zahlung des Kaufpreises so lange verweigern kann, bis der Verkäufer ihm die Verschaffung des Eigentums an der Ware Zug um Zug angeboten hat.

Der Zweck der Einrede liegt darin, den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern und auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verpflichtung ebenfalls erfüllt. Die Einrede kann nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Wer die Einrede erhebt, trägt die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Forderung auf einem gegenseitigen Vertrag beruht und dass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung zusteht.

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  • Leistungsverweigerungsrecht — die einem Schuldner unter gewissen Voraussetzungen zustehende Befugnis, die Erbringung der ihm obliegenden gesamten ⇡ Leistung vorübergehend oder für dauernd zu verweigern. Vgl. auch ⇡ Einrede der Vorausklage, ⇡ Zurückbehaltungsrecht, ⇡… …   Lexikon der Economics

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