- Einwohnerantrag
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Mithilfe eines Einwohnerantrags (in Baden-Württemberg, Bayern und der Stadtgemeinde Bremen: Bürgerantrag) können Einwohner beziehungsweise Bürger einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Der Einwohnerantrag verpflichtet den Gemeinderat jedoch nicht in allen Bundesländern, auch eine Sachentscheidung herbeizuführen.
Inhaltsverzeichnis
Rahmenbedingungen in den Bundesländern
Die Rechtsgrundlage für Einwohneranträge bilden die gültigen Gemeindeordnungen der deutschen Bundesländer. Dabei gelten je Land unterschiedliche Vorschriften für die Antragsberechtigten Personen. Zum Teil wird das notwendige Quorum auch nicht an der Gesamtzahl der Antragsberechtigten, sondern davon abweichend an allen Einwohner bemessen.
Außerdem ist kann in einem Teil der Länder auch eine Entscheidung des zuständigen Kommunalgremiums beantragt werden, in anderen ist nur die Behandlung der Angelegenheit ohne zwingende Entscheidung vorgesehen.
Rahmenbedingungen für Einwohneranträge nach Bundesländern Bundesland geregelt in Antragsberechtigte Quorum
(falls nicht anders angegeben:
Anteil der Antragsberechtigten)Antrag
auf EntscheidungBaden-Württemberg[A 1] § 20b der Gemeindeordnung Gemeindebürger bis zu 3%
(30% der Hürde eines Bürgerbegehren)nein Bayern[A 1] Art.18b der Gemeindeordnung,
Art. 12b der LandkreisordnungGemeindebürger/
bzw. Kreisbürger1% aller Einwohner nein → Hauptartikel: Direkte Demokratie in Bayern#Bürgerantrag Berlin (Bezirke) §§ 44 des Bezirksverwaltungsgesetz Einwohner ab 16 Jahre 1000 Einwohner ja → Hauptartikel: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Berlin Brandenburg § 19 der Gemeindeordnung,
§ 17 der LandkreisordnungEinwohner ab 16 Jahre 5% ja Bremen[A 2] Art. 87 der Landesverfassung
in Verb. mit § 6 Bürgerantragsgesetz /
§ 15a der Verfassung BremerhavenEinwohner ab 16 Jahre 2% ja Hamburg nicht vorgesehen Hessen nicht vorgesehen Mecklenburg-Vorpommern § 18 der Kommunalverfassung Einwohner ab 14 Jahre 5%,
gedeckelt auf 2.000nein Niedersachsen § 22a der Gemeindeordnung
§ 17a der LandkreisordnungEinwohner ab 14 Jahre 2,5% – 5% aller Einwohner nein Nordrhein-Westfalen § 25 der Gemeindeordnung
§ 22 der KreisordnungEinwohner ab 14 Jahre 4 – 5% aller Einwohner,
gedeckelt auf 4.000 – 8.000ja Rheinland-Pfalz § 17 der Gemeindeordnung Einwohner ab 16 Jahre 2 – 5% aller Einwohner,
gedeckelt auf 120 – 2.000ja Saarland § 21 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Einwohner ab 16 Jahre 5% ja Sachsen § 23 der Gemeindeordnung Einwohner ab 16 Jahre 5 – 10% nein Sachsen-Anhalt § 24 der Gemeindeordnung Einwohner ab 16 Jahre,
bei Jugendangelegenheiten ab 142 – 5% nein Schleswig-Holstein § 16f der Gemeindeordnung Einwohner ab 14 Jahre 5% ja Thüringen[A 3] § 16 (Kommune) und
§ 96a (Landkreis) der KommunalordnungEinwohner ab 14 Jahre 1% aller Einwohner,
gedeckelt auf 300ja - ↑ a b Baden-Württemberg, Bayern: Die Bezeichnung für das kommunal-politische Instrument lautet hier Bürgerantrag.
- ↑ Bremen: In der Stadtgemeinde Bremen lautet die Bezeichnung für das kommunal-politische Instrument Bürgerantrag, in der Stadtgemeinde Bremerhaven Einwohnerantrag. Des Weiteren existiert der Bürgerantrag auf Landesebene, siehe Volksinitiative.
- ↑ Thüringen: Nicht zu verwechseln mit dem dortigen Bürgerantrag auf Landesebene, siehe Volksinitiative.
Formelle Voraussetzungen
Schriftform und Inhalt
Ein Einwohnerantrag muss ein hinreichend formuliertes Anliegen einschließlich einer Begründung enthalten. Er ist in schriftlicher Form bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden. Die zusätzliche Einreichung eines Finanzierungsvorschlags verlangen nur wenige Gemeindeordnungen.
Antragsberechtige Personen
Als antragsberechtigte Personen sind in einigen Gemeindeordnungen auch minderjährige Personen genannt (§§19 Abs.1 Bran, 18 Abs. 1 Satz 1 MeVo, § 22 a Nds, 25 Abs. NRW, 17 Abs. 1 Satz 1 RhPf, 24 Abs. 1 Satz 1 SachsAn, 16 f Abs. SchlH).
Unterstützungsunterschriften
In allen deutschen Bundesländern erfordert der Einwohnerantrag die Unterstützung einer in den Gemeindeordnungen festgelegten Anzahl von Unterstützungsunterschriften durch antragsberechtigte Personen. Über die Form der zu sammelnden Unterschriften bestehen teilweise gesetzliche Regelungen, die fordern, dass die Unterschriftsleistung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift erfolgen muss. Die Unterschriftsleistung unterliegt keiner spezifischen Beurkundung. Jede Unterschriftenliste muss zwingend den gesamten Wortlaut des Einwohnerantrags beinhalten.
Gegenstandsbereich
Ein Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Ein Antrag, der genuin staatliche Aufgaben betrifft, ist unzulässig. Zudem muss der Gegenstand eines Einwohnerantrags in die Organkompetenz des Gemeinderats fallen und darf nicht den gesetzlich umschriebenen Kompetenzbereich des Bürgermeisters einer Kommune berühren. Ein Positiv- oder Negativkatalog existiert hinsichtlich des Einwohnerantrags nicht.
Abgrenzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind Formen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene in Deutschland. Hierbei besitzt das Gemeindevolk das Recht, Sachentscheidungen unmittelbar verbindlich zu treffen. Der Einwohnerantrag mündet nicht in ein Bürgerbegehren oder ein Bürgerentscheid.
Siehe auch
Politische Instrumente: Volksinitiative | Antrag auf ein Volksbegehren | Volksbegehren | Volksentscheid | Einwohnerantrag | Bürgerbegehren | Bürgerentscheid
Landesregelungen: Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen
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