Entschuldigungsirrtum

Entschuldigungsirrtum

Entschuldigungsirrtum ist die irrige Annahme der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Umstände, die die Tat entschuldigen.

Der Entschuldigungsirrtum ist gesetzlich geregelt für den Fall des entschuldigenden Notstands, § 35 Abs. 2 StGB, andere Entschuldigungsgründe gelten analog. Ist der Irrtum unvermeidbar, so ist der Täter straflos. Ist der Irrtum vermeidbar, so greift eine obligatorische Strafmilderung ein.

Entschuldigungsnorm- oder Entschuldigungssubsumtionsirrtum, d.h. die irrige Annahme oder zu weite Auslegung einer Entschuldigungsnorm, entlasten nicht.

Andere strafrechtlich relevante Irrtümer

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