- Entschuldigungsirrtum
-
Entschuldigungsirrtum ist die irrige Annahme der in Wirklichkeit nicht vorhandenen Umstände, die die Tat entschuldigen.
Der Entschuldigungsirrtum ist gesetzlich geregelt für den Fall des entschuldigenden Notstands, § 35 Abs. 2 StGB, andere Entschuldigungsgründe gelten analog. Ist der Irrtum unvermeidbar, so ist der Täter straflos. Ist der Irrtum vermeidbar, so greift eine obligatorische Strafmilderung ein.
Entschuldigungsnorm- oder Entschuldigungssubsumtionsirrtum, d.h. die irrige Annahme oder zu weite Auslegung einer Entschuldigungsnorm, entlasten nicht.
Andere strafrechtlich relevante Irrtümer
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)
Wikimedia Foundation.