Erlaubnisirrtum

Erlaubnisirrtum

Als Erlaubnisirrtum wird nach deutschen Strafrecht ein Irrtum bezeichnet, bei dem der Irrende sich einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, der tatsächlich aber nicht oder nicht in der vermuteten Form existiert. Der Erlaubnisirrtum ist damit mit dem Verbotsirrtum verwandt. Die Differenzierung des Erlaubnisirrtums in Erlaubnisexistenzirrtum (fehlerhafte Vorstellung über die tatsächliche Existenz eines Rechtfertigungsgrund) und Erlaubnisgrenzirrtum (fehlerhafte Vorstellung von der Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes) ist im Prinzip unnötig, da die Rechtsfolgen gleich sind.

Problematisch kann dabei die Abgrenzung zum Erlaubnistatbestandsirrtum sein. Dabei glaubt sich der Irrende wegen fehlerhafter Sachverhaltsbeurteilung als gerechtfertigt. Der Erlaubnisirrtum stellt jedoch auf die fehlerhafte Vorstellung der Rechtslage ab.

Da wegen dieser Vorstellung das Unrechtsbewusstsein eingeschränkt wird, greift die Rechtsfolge des § 17 StGB: War der Erlaubnisirrtum vermeidbar (wovon in der Regel auszugehen ist), besteht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Andernfalls ist die Tat nicht schuldhaft begangen worden.

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