Erbfähigkeit

Erbfähigkeit

Erbfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Erbe werden zu können.

Erben können zunächst nur natürliche oder juristische Personen sein. Ein Erbrecht von Tieren ist dem deutschen Erbrecht unbekannt, da Tiere zwar rechtlich nicht zu den Sachen zählen, das BGB aber die Vorschriften für Sachen auf sie anwendet (§ 90a BGB).

Natürliche Personen können nur erben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben (§ 1923 Abs. 1 BGB). Dabei gilt der schon Gezeugte, aber noch nicht Geborene nasciturus schon als lebend und ist damit auch erbfähig (siehe § 1923 Abs. 2, § 2101 Abs. 1 BGB). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der nasciturus zumindest lebend geboren wird. Wie lange das Kind dann nach der Geburt gelebt hat, ist für seine Stellung als Erbe unerheblich. Juristische Personen müssen zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits wirksam gegründet und noch nicht wieder aufgelöst worden sein, um erben zu können.

Siehe auch

Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Postulationsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Erbfähigkeit — Erbfähigkeit, die Fähigkeit, zu einer Erbschaft berufen zu werden. Während das römische und ältere deutsche Recht Erbunfähige kannte (Sklaven, Zwerge, Aussätzige), sind gegenwärtig alle Menschen erbfähig, sofern sie nur zur Zeit des Todes des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbfähigkeit, Erbfolge — Erbfähigkeit, Erbfolge, s. Erbrecht …   Herders Conversations-Lexikon

  • Erbfähigkeit — Ẹrb|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 = Erbberechtigung * * * Ẹrb|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Fähigkeit, 2↑Erbe zu werden od. sonstige Zuwendungen eines Verstorbenen zu erwerben …   Universal-Lexikon

  • Erbfähigkeit — Fähigkeit, ⇡ Erbe zu werden oder sonst Zuwendungen von Todes wegen zu erhalten. E. besitzt jeder Mensch, auch der zz. des Erbfalls lediglich erzeugte (nasciturus), wenn er lebend zur Welt kommt (§ 1923 BGB); erbfähig sind auch juristische… …   Lexikon der Economics

  • Erbrecht — (Rechtsw.), 1) im objectiven Sinne der Inbegriff der gesetzlichen Vorschriften über die Succession in das Vermögen eines Verstorbenen, über die Erwerbung, den Verlust u. die Vertheilung von Erbschaft (Jus hereditarium); 2) im subjectiven Sinne… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beschränkt geschäftsfähig — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsfähig — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsunfähigkeit — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Zeichnungsfähigkeit — Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Kinder unter 7 Jahren 1.1.1 Geschäftsunfähigkeit 1.2 Minderjä …   Deutsch Wikipedia

  • Senatus consultum — (abbrev. S. C.), gültiger Beschluß des Römischen Senats über Gegenstände der Gesetzgebung u. bleibende Einrichtungen, s.u. Senat S. 834 f. Mehre Senatsconsulte haben sich erhalten, so aus der Zeit der Republik als S. C. de Bacchanalibus vom Jahr… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”