- Nasciturus
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Als nasciturus (lat. „Leibesfrucht“) wird das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Im deutschen Recht ist der Nasciturus (nach herrschender Meinung) Träger von Grundrechten, wie beispielsweise Art. 1 Abs. 1 GG. Strafrechtlich wird er durch § 218 ff. StGB (Schwangerschaftsabbruch) geschützt. Im Zivilrecht ist der Nasciturus nach der Definition des § 1 BGB nicht rechtsfähig, wird jedoch durch zivilrechtliche Sondervorschriften geschützt. Beispielsweise kann der Nasciturus Erbe sein, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB). Nach dieser Vorschrift kann ein Kind, das beim Erbfall noch nicht geboren, aber schon erzeugt ist, Erbe sein, wenn es nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. Das Kind wird rechtlich so behandelt, als wäre es vor dem Erbfall geboren (gesetzliche Fiktion). Zudem genießt der Nasciturus über § 823 ff. BGB deliktsrechtlichen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Nasciturus dem bereits Geborenen insoweit gleich gestellt wird, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht („Nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodis eius agitur“).
Dem Nasciturus kann ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger (§ 1912 BGB), seitens des Familiengerichtes bestellt werden. Aufgabe des Leibesfruchtpflegers ist z. B. die Geltendmachung obengenannter Erbansprüche, aber auch die Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung sowie Sorgeerklärung. Die Leibesfruchtpflegschaft endet mit der Geburt des Kindes.
Schweiz
Im schweizerischen Recht finden sich fast deckungsgleiche Regelungen. Die entsprechenden Normen sind Art.118 ff. StGB (Für den Schutz des Lebens vor der Geburt), Art.31, 544 ZGB (Für die Rechtsfähigkeit und Erbfähigkeit). Strittig ist, ob der Rechtsschutz mit der Konjugation, der Nidation oder zu einem anderen Zeitpunkt eintritt.
Österreich
Im österreichischen Recht findet sich eine ähnliche erbrechtliche Regelung. Hier kommt v. a. der § 22 ABGB und unter Umständen der § 23 ABGB zum Tragen.
Strafrechtlich gesehen ist hier zum Zivilrecht also eine Diskrepanz, die keine klare Definition der natürlichen Person zulässt, wohl aber diese bereits in ihrer Entwicklung vor Schaden bewahrt, indem sie unter den Schutz des Staates gestellt ist.
Nach dem seit 1. Juli 1992 gültigen Fortpflanzungsmedizingesetz wird die Vermutung, dass ein Kind nach der Eheschließung und vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe ein eheliches Kind ist, auch auf die Kinder angewendet, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind. Es wird dabei unterstellt, dass der Samen des Ehemanns verwendet wird.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Walter Sonnleitner: Erben und Erben lassen: Richtig vorsorgen- rechtzeitig schenken- sicher vererben, Ausgabe 3, Redline Wirtschaft, 2006, Seite 83
Siehe auch
- Nondum Conceptus, Schwangerschaft
- Embryonenschutzgesetz
- Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit (Recht)
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- Lateinische Phrase
- Persönlichkeitsrecht
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