- Erfüllungsinteresse
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Erfüllungsinteresse (= Erfüllungsschaden = positives Interesse) ist das Interesse eines Geschädigten so gestellt zu werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden, während in Wirklichkeit das betreffende Rechtsgeschäft nicht zustande kam, rückwirkend nichtig wurde (z.B. infolge Anfechtung) oder infolge einer Pflichtverletzung des Schuldners nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Das Erfüllungsinteresse ist vom Vertrauensschaden (= negatives Interesse) abzugrenzen.
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