- Vertrauensschaden
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Vertrauensschaden ist der Schaden, der dem Verletzten dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder auf die Richtigkeit einer Erklärung vertraut.
Vertrauensinteresse
Ersetzt wird beim Vertrauensschaden das sogenannte negative Interesse, das heißt, der Verletzte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts bzw. der Erklärung vertraut hätte.
Dabei ist der Ersatz des Vertrauensschadens in der Regel auf das positive Interesse begrenzt, denn der Anspruchsinhaber soll nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde. Geregelt ist dies in § 122 Abs. 1 BGB und § 179 Abs. 2 BGB. Diese Beschränkung greift jedoch nicht im Rahmen der c.i.c..
Beispiel
A bietet B eine Sache im Wert von 100 € für 150 € an, welcher das Angebot auch annimmt. Kurz darauf meldet sich C, der an der Sache ebenfalls interessiert ist, bei A und bietet diesem 200 € dafür. A lehnt jedoch ab. Später ficht B seine Annahmeerklärung an, wodurch der mit A geschlossene Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) entfällt. C hat mittlerweile kein Interesse mehr an der Sache. Der Anfechtungsgrund von B war A nicht bekannt, so dass eine Schadenersatzpflicht für entgangenen Gewinn nicht nach §122 Abs. 2 entfällt.
Es bleibt aber ein Vertrauensschaden: Hätte A nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags mit B vertraut, hätte er die Sache an C für 200 € verkauft und somit einen Gewinn von 100 € erzielt. Sein Vertrauensschaden (negatives Interesse) beträgt demnach 100 €. Hätte B den Vertrag jedoch erfüllt, hätte A nur einen Gewinn von 50 € erzielt. Sein Erfüllungsinteresse (positives Interesse) beträgt demnach nur 50 €.
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat beispielsweise der Anfechtungsgegner, § 119, § 120, § 122 BGB.
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