Erklärungswille

Erklärungswille

Das Erklärungsbewusstsein (auch Erklärungswille genannt) ist jedenfalls im Normalfall subjektiver Teil einer Willenserklärung. Eine Person hat Erklärungsbewusstsein, wenn sie weiß, dass sie mit ihrer Handlung irgendwie rechtsgeschäftlich tätig wird. Welche Erklärung genau gewollt ist, ist dagegen keine Frage des Erklärungsbewusststeins, sondern des Geschäftswillens. Verwandt mit dem Erklärungsbewusstsein ist der Rechtsbindungswille. Dieser ist aber kein subjektives Willenselement, sondern ein objektives Tatbestandsmerkmal einer jeden Willenserklärung, das durch Auslegung ermittelt wird.

Ein berühmter Schulbeispielsfall zum Fehlen des Erklärungsbewusstseins ist die Trierer Weinversteigerung: Hierbei hebt der Handelnde bei einer Weinversteigerung seine Hand zum Gruße ohne das Bewusstsein, damit eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben zu haben. Ihm wird darauf zu seiner großen Überraschung ein Fass Moselwein zugeschlagen.

Umstritten ist aber die Folge des fehlenden Erklärungsbewusstseins, also ob es ein notwendiges Tatbestandsmerkmal jeder Willenserklärung ist wie der Handlungswille, oder ob es zwar typischerweise, aber nicht notwendig vorliegt wie der Geschäftswille (Umkehrschluss aus der Anfechtbarkeit wegen Inhaltsirrtums).

Vertreten wird dazu einerseits, dass § 118 BGB ("Scherzerklärung") analog anzuwenden sei, weil auch dort das Erklärungsbewusstsein fehle. Dann wäre die Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein nichtig. Andere halten die Fälle aber nicht für vergleichbar: während bei der Scherzerklärung der Erklärende gar nicht damit rechne, "beim Wort genommen zu werden", habe der Erklärende ansonsten durchaus ein Interesse daran, eine für ihn günstige Erklärung gelten zu lassen. Daher sei eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB analog möglich, die Willenserklärung aber zunächst wirksam. Die Anfechtung führte dann (ebenso wie die Anwendung des § 118 BGB) zu einer Schadensersatzpflicht aus § 122 BGB. Der Bundesgerichtshof hat sich für die Anfechtbarkeit der Willenserklärung jedenfalls in den Fällen entschieden, in denen der Erklärende fahrlässig nicht bemerkt hat, dass er rechtsgeschäftlich handelt. Unter Berücksichtigung der Kriterien Wahlrecht, Geltungsrisiko und Schadensersatz ist auch die Lösung einer schwebenden Unwirksamkeit mittels einer Gesamtanalogie zu §§ 108 ff. und §§ 177 ff. Durch die Genehmigugsmöglichkeit hat der Betreffende das Wahlrecht, unterliegt jedoch nicht dem Geltungsrisiko und damit einer Fristverstreichung. Ein Schadensersatz kann sich dann bei Verschulden aus culpa in contrahendo §§ 280 I, 241 II, 311 II ergeben.

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