- Europäisches Beihilfenrecht
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Eine Beihilfe ist im Sinn des Europarechts eine besondere Form der Subvention. Europaweit liegen die national vergebenenen Beihilfen in der Größenordnung von 50 Mrd EUR pro Jahr, die Subventionen und Zuwendungen in Deutschland erreichen fast 20 Mrd EUR pro Jahr. [1]
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g) des EG-Vertrages wird im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ein System geschaffen, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Wettbewerbsbeschränkungen können insbesondere dann vorliegen, wenn den Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten öffentliche Beihilfen gewährt werden.
Gemäß Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche Subventionen, die den Wettbewerb verfälschen können, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Beihilfenbegriff
Als staatliche Beihilfe gilt jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, wenn sie:
- Zitat Artikel 87 Abs. 1:
- dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft;
- nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewährt wird;
- den Wettbewerb zu verfälschen droht und
- den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
Dabei ist es unerheblich, ob Beihilfen von staatlicher Seite oder privaten Organisationen gezahlt werden. Zahlungen an Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind und keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, stellen keine Beihilfen dar.
Nach Artikel 2 EG-Vertrag ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft zu fördern.
Da die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen unterschiedlich verläuft, erfordert diese Aufgabe ein punktuelles Eingreifen des Staates. Daher sieht Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vor.
Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
- Zitat Art 87 Abs. 2:
- Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
- Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
- Beihilfen für bestimmte, durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.
Ferner kann die Kommission folgende Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären:
- Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete;
- Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates;
- Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes;
- Beihilfen, die der Rat bestimmt.
Die Kommission wacht darüber, dass die Mitgliedstaaten nur Beihilfen gewähren, die diesen Regeln entsprechen.
Verfahren
Artikel 88 des EU-Vertrages legt fest, dass jede Beihilfe und jede Beihilferegelung vor ihrer Vergabe bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen ist (Notifizierungspflicht).
In sogenannten Gemeinschaftsrahmen (engl. State Aid Framework) legt die Europäische Kommission Details fest, unter welchen Bedingungen Beihilfen nicht notifiziert werden müssen bzw. in welchem Umfang sie statthaft sind.[2] Beispielsweise bestimmt der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, das der Förderanteil, die sogenannte Beihilfeintensität, bei in der Grundlagenforschung bis zu 100% erreichen kann, für die industrielle Forschung aber maximal 80%. Diese Werte dürfen auch bei nationalen Zuwendungen nicht überschritten werden.
Referenzen
- ↑ http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/scoreboard/analytical_section.html
- ↑ http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/06/1600&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en
Literatur
- Boysen, Siegrid / Neukirchen, Mathias: "Europäisches Beihilferecht und mitgliedsstaatliche Daseinsfürsorge". Baden Baden 2007, ISBN 3-8329-2303-9
- Neukirchen, Mathias: "Transparenz-Richtlinie und Transparenzrichtlinien-Gesetz: Ein Leitfaden für die Praxis" in "Europarecht 2005" Heft 1, Seite 112-123. ISSN 0531-2485
- Wimmer/Müller, Wirtschaftsrecht. International - Europäisch - National, Springer WienNewYork, 2007. ISBN 3-211-34037-8
- Koenig, Christian / Kühling, Jürgen / Ritter, Nicolai: EG-Beihilfenrecht. Heidelberg 2002, ISBN 3-8005-1266-1
Weblinks
- EG-Rechtsvorschriften zum Beihilfenrecht
- Vorschriften Beihilfe
- Europäische Kommission, Generaldirektion für Wettbewerb
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