- FEIN-Codierung
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FEIN - die Friedberger Eigentümer-Identifikations-Nummer ist eine bundesweit verwendete Methode zur Kennzeichnung von Gegenständen, die Ziel der Eigentumskriminalität sind.
FEIN ist ein Projekt der Polizeidirektion Friedberg zur präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung, das ein bereits bestehendes Verfahren der Polizei Bergisch-Gladbach weiterentwickelte. Heute wird diese Methode unter der neutraleren Abkürzung EIN (Eigentümer-Identifizierungs-Nummer) bundesweit von der Polizei, dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, der Deutsche Verkehrswacht und vielen Fahrradhändlern zur Wertsachencodierung eingesetzt.[1] Mit Hilfe von FEIN können die Eigentumskriminalität wirksam eingeschränkt und Fundsachen den Eigentümern zurückgegeben werden.
Inhaltsverzeichnis
Sinn der FEIN-Codierung
Der Rückschluss auf den Eigentümer einer Sache ist sofort möglich. Die FEIN-Kennzeichnung ist leicht nach dem Wohnort rekonstruierbar. Die FEIN-Kennzeichnung ist „selbsterklärend“ und bedarf keiner Registrierung und damit keiner Datenverwaltung. Eine FEIN-Kennzeichnung macht Wertgegenstände für Diebe und Hehler unattraktiv und erhöht das Entdeckungsrisiko. Fundsachen mit FEIN-Kennzeichnung können dem Eigentümer zurückgegeben werden. Die FEIN-Kennzeichnung kann auf nahezu alle Gegenstände aufgebracht werden.
Der Diebstahl von Wertgegenständen ist kaum aufzuklären, wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer der rechtmäßige Eigentümer ist. So ist es nicht verwunderlich, wenn derzeit nach aufwendigen Diebesgut-Ausstellungen rund 90 % der Gegenstände an Tatverdächtige zurückgegeben werden müssen. Nach Wohnungseinbrüchen können Individualnummern von entwendeten Gegenständen nur in ganz geringem Umfang (ca. 2 %) genannt werden, so dass die Kriminalitätsbekämpfung außerordentlich erschwert wird. Eine vorhandene Rahmennummer nach DIN 79100[2] ist nicht personengebunden und sollte mit dem FEIN-Code ergänzt werden.
- Besonderheiten
- Bei Fahrrädern kann der Rahmen für die Codierung ungeeignet sein, wenn er aus Carbon oder sehr dünnwandigen Rohren[3] (Leicht-Rad) besteht oder aus sonstigen technischen Gründen etwas gegen ein Eingravieren spricht.
- Bei Veräußerungen (das schließt neben dem gewöhnlichen Verkauf auch die Schenkung ein) muss immer ein Veräußerungsbeleg gefertigt und dem neuen Eigentümer mitgegeben werden, damit dieser den rechtmäßigen Erwerb an der Sache nachweisen kann. Denn über den Code würde die Polizei immer auf den Erstbesitzer zurückkommen, sofern sie keine gegenteiligen Informationen hat.
Auf den Codierschlüssel können Polizei und Einwohnermeldeämter zugreifen.
Anbringung
Wichtig ist, eine nach außen hin sichtbare, möglichst unveränderliche FEIN-Kennzeichnung auf einem wesentlichen Teil des Gegenstandes (so am Gehäuse) anzubringen. Dabei ist eine zusätzliche und mehrfache Kennzeichnung, auch im Innern des Gegenstandes empfehlenswert. Die FEIN-Kennzeichnung ist fortlaufend und ohne Lücken (Verfälschungsgefahr) anzubringen. Die FEIN-Kennzeichnung muss immer nach der gleichen Systematik erfolgen, um Verwechselungen von Buchstaben und Zahlen zu vermeiden, die z. B. die polizeiliche Sachfahndung in Frage stellen würden.
Voraussetzung
Wollen Eigentümer ihre FEIN-Codierung an einem geeigneten Gegenstand anbringen lassen, müssen sie folgende Vorgaben erfüllen.
- Ausfüllen der allgemeinen Erhebungserklärung zwecks FEIN-Codeermittlung sowie einer Erklärung, dass sie der rechtmäßige Eigentümer sind oder stattdessen Vorlage des Kaufbelegs, aus dem das Datum des Erwerbs ersichtlich ist.
- Vorlage eines Dokumentes mit Lichtbild, aus dem ihr Name und ihre Anschrift hervorgeht (Führerschein, Reisepass, Personalausweis etc.)
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anbringung erfolgen.
Systematik
FEIN-Codierung Angabe Stellen Anmerkungen Kfz-Kennzeichen 1–4 Das amtliche Kfz-Kennzeichen für den jeweiligen Zulassungsbezirk des Wohnortes, z. B. „FB“ für den Wetteraukreis oder „F“ für Frankfurt, „RUED“ für Rüdesheim. Vier Stellen ergeben sich nur bei Auscodierung von Umlauten - andernfalls genügen drei Stellen. Gemeindeschlüssel 1–3 aus dem amtlichen Gemeindeschlüsselverzeichnis für Stadt und Gemeinde (in Hessen und anderen Bundesländern zweistellig, in Hamburg einstellig „0“) Schlüssel-Nr. der Straße 5 typischerweise nur Zahlen, vereinzelt auch Buchstaben Hausnummer 3 Initialen des Eigentümers 2 Der ADFC empfiehlt die Erweiterung um eine zweistellige Zahl für das Jahr der Codierung. Damit lassen sich nach Umzügen und in größeren Wohneinheiten die zu den Initialen passenden Namen stark eingrenzen.
Abweichend vom FEIN-System wird in Berlin statt Gemeindeschlüssel und der Straßen- und Hausnummer das Geburtsdatum im Format TTMMJJ codiert. Bayern verwendet statt der dort nicht mehr gepflegten Straßenkennziffer eine Abkürzung des Straßennamens.
Verbreitung
Das Hessische Landeskriminalamt hat mit einer Richtlinie[4] für die Eigentumskennzeichnung von Fahrrädern, aber auch andere Wertgegenstände, die Ziel der Eigentumskriminalität sind, das sogenannte Friedberger Modell zur Anwendung empfohlen. Das FEIN-Kennzeichnungssystem ist so überzeugend, dass es nach Beschluss der „Kommission Vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung“ im Jahre 1997 von 15 Bundesländern (bei einer Gegenstimme des Landes Berlin) übernommen wurde.
Die Sachverständigenkommission für Kriminalprävention der Hessischen Landesregierung (Landes-Präventionsrat) beurteilte die EIN-Konzeption als eine intelligente Möglichkeit, Diebstahlschutz zu bieten und unterstützt ebenfalls das von der Friedberger Polizei weiterentwickelte Konzept unter dem aktuellen Namen FEIN-Codierung.
Weblinks
Commons: FEIN-Kodierung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- Polizei Baden-Württemberg: Bestimmung der Eigentümer-Identifizierungs-Nummer (EIN)
- Polizei Brandenburg: Wertsachencodierung (PIN)
- ADFC FA-Technik: Code-Generator (EIN, bundesweit)
- ADFC Hessen: Infos zur Fahrradcodierung
Einzelnachweise
- ↑ Polizei-Beratung: So bekommen Sie Ihr Eigentum zurück
- ↑ DIN CERTO: FAHRRÄDER UND FAHRRADKOMPONENTEN
- ↑ ADFC: Häufig gestellte Fragen zur Fahrradcodierung. Abgerufen am 8. September 2008.
- ↑ HLKA vom 10. April 1997, Az. 161 - II / 301 96 - Eg.
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