Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG. Es handelt sich dabei nicht um das Fahren, ohne ein gültiges Ausweispapier mitzuführen (sog. Fahren ohne Führerschein), sondern um das Führen eines Fahrzeugs, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen.

Inhaltsverzeichnis

Besonderheiten

Das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Wer es als Halter eines Kraftfahrzeuges in Kenntnis dessen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar. Irrtümer werden durch den Fahrlässigkeitstatbestand nach § 21 Abs. 2 StVG aufgefangen. Wer mit einem versicherten, unfrisierten Mofa fährt, ohne im Besitz der ggf. nötigen Mofa-Prüfbescheinigung zu sein (nur Personen, die nach dem 1. April 1965 geboren sind), begeht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit 10.- € (§ 5 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; Nr. 168 BKat)[1] geahndet wird.

Der Versuch ist nicht strafbar.

Weitere Tatbestände

Ist das Fahrzeug nicht versichert, wird tateinheitlich auch gegen § 1, § 6 PflVG verstoßen. Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht mehr angemeldet ist, wird auch die Kraftfahrzeugsteuer nach § 369, § 370 AO i.V.m. § 1, § 2 KraftStG hinterzogen.

Bei einem frisierten Mofa erlischt nicht direkt der Versicherungsschutz. Da ein gültiger Versicherungsvertrag besteht, liegt keine Strafbarkeit nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor. Jedoch kann im Falle eines Unfalles die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.

Weitere Folgen

Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß § 69, § 69a StGB eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreichte. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Jugendlicher im Besitz der Klasse M ist, sein Fahrzeug aber derart getunt hat, dass er die Klasse A hätte haben müssen.

Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug in bestimmten Fällen gem. § 21 Abs. 3 StVG bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann in dem Urteil neben der Hauptstrafe aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die §§ 111b ff. StPO.

Fahrrad

Das Fahren mit Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind (nicht motorgetrieben, zum Beispiel Fahrräder), ist in der Bundesrepublik Deutschland ohne Führerschein erlaubt. Allerdings kann die Behörde das Führen solcher Fahrzeuge bzw. fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge verbieten, wenn sich herausstellt, dass man zum Führen solcher Fahrzeuge nicht tauglich ist (z.B. bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit). Das Verbot kann wieder aufgehoben werden, wenn die Tauglichkeit zum Führen solcher Fahrzeuge durch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) festgestellt wurde. [2]

Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

Folgende Kraftfahrzeuge dürfen ohne Fahrerlaubnis geführt werden:

  • Zweiräder, die unter die Kategorie Mofa fallen (hier ist aber - abhängig vom Alter des Fahrers - ggf. eine Prüfbescheinigung erforderlich)
  • einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die im Gehen geführt werden
  • ein abgeschlepptes Fahrzeug, sofern dieses nicht betriebsfähig ist, d.h. es kann nicht mit eigener Antriebskraft fahren (das Abschleppen ist dann nur im Notfall bis zur nächsten Werkstatt erlaubt)

Für die Führer dieser Fahrzeuge ist lediglich ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben.

Fahren auf Privatgrundstücken

Auf Privatgrundstücken ist keine Fahrerlaubnis erforderlich, wenn das Grundstück nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist. Es ist lediglich die Einwilligung des Grundstückseigentümers erforderlich. Bei Autorennen benötigen die Fahrer ebenfalls keine Fahrerlaubnis, da die Rennen auf Rennstrecken außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattfinden, bzw. auf Straßen, die während des Rennens für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind.

Einzelnachweise

  1. Kraftfahrtbundesamt - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (Stand 1. Februar 2009).
  2. Gerichtsurteil zu Fahrverbot für Fahrradfahrer auf kreuzberger-verkehrsrecht.de (abgerufen am 20. August 2008)

Literatur

  • Hentschel, Peter, Straßenverkehrsrecht. Kommentar, 40.Aufl., München 2009, Verlag: C.H. Beck [München], ISBN 978-3-406-58082-6 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Straßenverkehrsrecht] [mit Kommentierungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), u.a.]
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