- Fautfracht
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Die Fautfracht (auch Fehlfracht) ist im Frachtrecht/ Transportrecht, eine Entschädigung bzw. ein Reuegeld des Auftraggebers (im innerdeutschen Frachtrecht: Absender; im Seehandelsrecht: Befrachter) an den Frachtführer (im Seehandelsrecht: Verfrachter). Sie wird bei Rücktritt vom Frachtvertrag (vor oder nach Beginn der Reise) oder bei nicht vertragsmäßiger Ausnutzung des Schiffsraumes fällig.
Inhaltsverzeichnis
Regelungen im Seehandelsrecht
Gemäß § 580 des deutschen Handelsgesetzbuches -HGB- hat der Befrachter bei Rücktritt vom Frachtvertrag vor Fahrtbeginn die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. Ist das Schiff für eine Hin- und Rückreise verfrachtet, so stehen dem Verfrachter bei Rücktritt durch den Befrachter gemäß § 583 HGB zwei Drittel der Fracht als Fautfracht zu. Spart der Verfrachter aufgrund der Kündigung durch den Befrachter Kosten oder hat er die Möglichkeit, andere Partien einzubuchen, so darf der Befrachter einen "angemessenen Bruchteil" von der Fautfracht in Abzug bringen. Dieser darf die Hälfte der Fracht jedoch nicht übersteigen (vergl. § 584 HGB).
Kommt nicht die vertraglich vereinbarte Ladungsmenge zur Abladung, hat der Befrachter für den nicht angelieferten Teil Fautfracht zu zahlen (§ 588 HGB).
Regelungen im innerdeutschen Gütertransport auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Binnenschiffen
Der Frachtführer kann gemäß §§ 415, 417 Abs.2 HGB bei vorzeitiger Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender von diesem wahlweise
- die vereinbarte Fracht (inkl. eines vereinbarten oder durch die Verzögerung veranlassten Standgeldes plus Aufwendungen; abzgl. ersparter Kosten), oder
- ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sog. Fautfracht, (= vereinbarte Fracht ohne Umsatzsteuer für den nicht durchgeführten Teil der Beförderung) verlangen.
Bei der Fautfracht handelt es sich somit um die Geltendmachung eines gesetzlich geregelten pauschalisierten Schadenersatzanspruches (ohne weitere Nachweispflicht durch den Geschädigten).
Literatur
- allgemein:
- Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Aufl. München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-553929, Stichwort: Frachtvertrag
- für innerdeutsche Gütertransporte auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Binnenschiffen:
- Wieske, Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, Verlag: Springer, ISBN 978-3-540-73788-9, S.15, 52 ff.
- Koller, Transportrecht. Kommentar, 7.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60041-8 , § 415 HGB, Rn.1, 17
- für Seehandelsrecht:
- Herber, Rolf, Seehandelsrecht. Systematische Darstellung, Berlin 1999, Verlag: de Gruyter, ISBN 3-11-016311-X
- ders., Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag, RWS-Skript 170, 2.Aufl. 2000, Verlag: RWS, ISBN 3-8145-9170-4
- Puttfarken, Hans-Jürgen: Seehandelsrecht, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3800511711.
- Prüssmann, Heinz; Rabe, Dieter (Bearb.): Seehandelsrecht: fünftes Buch des Handelsgesetzbuches; mit Nebenvorschriften und internationalen Übereinkommen, Verlag C.H. Beck, München 2000 (4. Auflage), ISBN 3406455107.
- Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0, Kap.4: Seefrachtrecht, Rn.181, 204 ff.
Weblinks
- HGB vom Bundesjustizministerium und Juris
- Institut für Seerecht und Seehandelsrecht an der Universität Hamburg
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- Güterverkehr
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