- Flugplatzpflicht
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Die Flugplatzpflicht bezeichnet in Deutschland die Pflicht von Luftsportgeräte- und Luftfahrzeugführern, nur auf für sie vorgesehenen Geländen zu starten und zu landen. Von dieser Flugplatzpflicht sind nur außenlandende Segelflugzeuge und Ballone generell befreit.
Die angeflogenen Flugplätze müssen nur in Deutschland ferner in Betrieb sein, das heißt, sie müssen im Flugfunk für den Piloten erreichbar sein und von einer Person (Flugleiter) mit Flugfunkzeugnis, Funkgerät und einem Festnetz-Telefon besetzt sein.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt der Flugplatz als geschlossen. Nach einer Landung auf einem geschlossenen Flugplatz muss für das Luftfahrzeug immer eine Wiederstartgenehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt werden. Diese wird jedoch nach einer Sicherheitslandung auf einem Acker oder Feldweg nicht benötigt.
Spezielle deutsche Sonderregeln, wie die Öffnungszeiten von Flugplätzen und Wiederstartgenehmigungen sind immer wieder Anlass zur Kritik und zur Forderung nach Deregulierung.
Siehe auch
Kategorie:- Luftfahrtrecht (Deutschland)
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