- Luftsportgerät
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Die Luftsportgeräte umfassen eine Gruppe von Fluggeräten, bei denen die Sportausübung als Hauptverwendungsszweck angesehen werden kann.
Historisch gesehen handelt es sich überwiegend um neuere Luftfahrtgeräte, die aufgrund der schnellen technischen und sportlichen Weiterentwicklungen teilweise nicht in luftrechtliche Definitionen passen oder denen solche oft nicht gerecht werden. Dies führt länder- wie geräteabhängig zu unterschiedlichen rechtlichen Stellungen von Luftsportgeräten und deren Piloten: Einige Länder versuchen, ihr Luftrecht anzupassen und fassen dabei beispielsweise verschiedene Luftsportgeräte zu einer eigenen Klasse innerhalb der Luftfahrzeuge zusammen, während in anderen Ländern „altes Recht“ angewendet oder Luftsportgeräte rechtlich gar nicht eingeordnet werden.
Luftsportgeräte in Deutschland
In Deutschland werden Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge zur Luftfahrzeugklasse der Luftsportgeräte zusammengefasst. Segelflugzeuge, Reisemotorsegler, Ballone, Flugmodelle, Rettungsfallschirme und Drachen gehören dagegen rechtlich nicht zu den Luftsportgeräten, sondern sind nach § 1 LuftVG eigene Luftfahrzeugklassen.
Der Begriff Luftsportgeräte wurde im deutschen Luftrecht durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Regelung des Betriebes von Luftsportgeräten vom 26. Mai 1993 eingeführt. Bis dahin war der Betrieb der betreffenden Geräte durch die Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 1982 geregelt. Die bereits hierin geregelte „Beauftragung“ von Verbänden mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wurde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage als problematisch angesehen. Diese gesetzliche Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr erfolgte durch den § 31c des Luftverkehrsgesetzes (10. ÄndGLuftVG).
Leichte Luftsportgeräte
Als sog. leichte Luftsportgeräte gelten nach LuftVZO § 1 Abs. 4 „ein- und zweisitzige Luftsportgeräte ohne oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät“. Diese sind von der Musterzulassung befreit. Die Bezeichnung leichte Luftsportgeräte ist dabei keine der Verordnung entnommene Formulierung oder überhaupt eine sonstige im Luftrecht vorkommende Bezeichnung, sondern im Prinzip nicht mehr als eine praktische Abkürzung der vorstehenden technischen Umschreibung. Letztere schafft auch keine „neuen“ Luftsportgeräte, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber unbenannt belassene zulassungsrechtliche Untergruppe darin. An der grundsätzlichen Aufteilung der Luftsportgeräte auf die Kategorien Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge ändert sich daher nichts. Diese bleibt ohne jedwede Änderung oder Erweiterung erhalten.
Die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte und Flugmodelle hat das Bundesministerium für Verkehr gemäß § 31c LuftVG durch die Beauftragtenverordnung (BeauftrV) an die entsprechenden Fachverbände DAeC, DULV, DHV, DFV und DMFV übergeben. Zu diesen Aufgaben zählt meist auch die Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung – dies allerdings nur, soweit es sich eben nicht um musterzulassungsbefreite leichte Luftsportgeräte handelt. In diesem Fall tritt an die Stelle der Musterzulassung die sogenannte Musterprüfung nach § 10a LuftGerPV, die zuständige Stelle für diese Musterprüfung auf Lufttüchtigkeit, ist grundsätzlich nach §2 Abs.2 LuftGerPV der Hersteller. Für den sicheren Betrieb eines Luftsportgerätes, ist den Herstelleranweisungen im Betriebshandbuch eines Luftsportgerätes unbedinkt Folge zu leisten. Es kommt leider immer wieder vor, daß sich Piloten, oder auch Testpiloten von nicht nach § 31c LuftVG beauftragten Musterprüfstellen, über Herstelleranweisungen in Betriebshandbüchern hinweg setzen. So kam es in der Vergangenheit bei Musterprüfungen von Gleitseglen, immer wieder zu Verhängern mit sog. Faltleinen, obwohl die Benutzung solcher Faltleinen von den Gleitsegelherstellern i.d.R. im Betriebshandbuch ausdrücklich ausgeschlossen ist. Problematisch sind auch angebotende Sicherheitstrainings, bzw. Performancetrainings, bei dem die Betriebsgrenzen des Herstellers ggf. sogar vorsätzlich überschritten werden, z.B. beim fliegen einer Steilspirale mit Sinkgeschwindigkeiten von 20m/s, wenn möglicherweise schon bei Sinkwerten von über 15m/s die Betriebsgrenzen des Herstellers überschritten werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Beauftragtenverordnung keineswegs etwa „umfassend“ zuständige Beauftragte für die entsprechenden Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120kg schafft, sondern die dortige Definition der Zuständigkeiten auch klar deren Begrenzung vorgibt.
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