- Freischaffender Student
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Die Bezeichnung Freischaffender Student wird im Sozialversicherungsrecht Deutschlands verwendet.
"Ordentlich Studierende", welche neben einer gleichzeitig ausgeübten freien Tätigkeit oder einem Arbeitsverhältnis überwiegend studieren - also weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden zu "Freischaffenden Studenten", sobald sie eine dauerhaft auf Erwerbszwecke ausgerichtete und 20 Stunden pro Woche übersteigende Tätigkeit neben ihrem Studium ausüben.
Somit unterliegen "Freischaffende Studenten" der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie "normale" Arbeitnehmer.
Bei künstlerischer oder journalistischer Tätigkeit sind die freischaffenden Studenten in der Künstlersozialkasse gesetzlich versichert und kommen somit in den Genuss der hälftigen Beiträge.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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