Gemeinsamer Bundesausschuß von Ärzten und Krankenkassen

Gemeinsamer Bundesausschuß von Ärzten und Krankenkassen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss bildet der § 91 des fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), eingeführt durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Aufgaben

Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisher fünf nebeneinander tätigen Ausschüsse: - Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen - Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie - Koordinierungsausschuss - Ausschuss Krankenhaus.

Er trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben ist er mit Qualitätssicherung und Qualitätsmanagementaufgaben betraut. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt.

Außerdem verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

Der Ausschuss hat unter anderem im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß § 137f SGB V Richtlinien für Diabetes Mellitus Typ 1 und Diabetes Mellitus Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzkrankheit sowie Empfehlungen für Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung verabschiedet.

Zusammensetzung

Im Ausschuss wirken Kostenträger (vertreten durch die Spitzenverbände der Krankenkassen; ab 2008 Spitzenverband Bund der Krankenkassen, jetzt GKV-Spitzenverband genannt) und Leistungserbringer (vertreten durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft) zusammen. Ferner gibt es drei unparteiische Mitglieder, von denen einer Vorsitzender des Ausschusses ist. Auch Patientenvertreter nehmen im Ausschuss mit beratender Stimme teil; diese werden vom Deutschen Behindertenrat, der BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband benannt. Der G-BA tagt je nach Themenstellung in wechselnden Zusammensetzungen.

Das GKV-WSG sieht allerdings eine Strukturveränderung bis zum 30. September 2008 vor.

Vorsitzender ist Rainer Hess.

Kritik

Dem G-BA wird vorgeworfen, er sei ein Instrument von Krankenkassen und Politik zur Rationierung im Gesundheitswesen zu lasten der Patienten. Der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess sagte beispielsweise 2006 in einer ARD-Sendung: "Wenn Sie mal die generelle Situation in Deutschland nehmen, dann haben wir ein hervorragendes Gesundheitssystem. Dass da Einzelne durch den Rost fallen können und dass Sie immer Einzelne finden können, wo das der Fall ist, das mag ja so sein" [1].

Einzelnachweise

  1. ARD-exclusiv: Zu Tode gespart?, 18. Oktober 2006


Literatur

  • Bernhard van Treeck & Christoph Wiesner (2008): G-BA – zentrales Beschlussgremium, Neurotransmitter 5, 20-22


Siehe auch

Weblinks

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