Kassenärztliche Bundesvereinigung

Kassenärztliche Bundesvereinigung
Das Logo der KBV

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit.

Inhaltsverzeichnis

Mitglieder

  • KV Baden-Württemberg
  • KV Bayerns
  • KV Berlin
  • KV Brandenburg
  • KV Bremen
  • KV Hamburg
  • KV Hessen
  • KV Mecklenburg-Vorpommern
  • KV Niedersachsen
  • KV Nordrhein
  • KV Rheinland-Pfalz
  • KV Saarland
  • KV Sachsen
  • KV Sachsen-Anhalt
  • KV Schleswig-Holstein
  • KV Thüringen
  • KV Westfalen-Lippe

Entstehung

Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen geht zurück auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten im Jahre 1931, welche die Arbeitskämpfe zwischen Ärzten und Krankenkassen schlichten sollte. Sie hatte die endgültige Ablösung des Einzelvertragssystems, in dem jeder Arzt einzeln Abrechnungsverträge mit den Krankenkassen schloss, zur Folge und führte zur Errichtung eines Systems von regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen. Nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wurden die gerade erst gegründeten regionalen Organisationen in der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands (KVD) gleichgeschaltet[1], [2]. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wurde 1955 als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gegründet.

Funktion und Aufgaben

Die KBV vertritt auf Bundesebene die Rechte der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen. Die Aufgabe der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Krankenkassen oder Politik wird ihnen im Gesetz nicht zugeschrieben.

Dem sozialversicherten Patienten garantieren KVen bzw. die KBV eine qualifizierte ambulante medizinische Versorgung (Sicherstellungsauftrag).

Auf Bundesebene führt die KBV das Bundesarztregister sowie die Abrechnungsstatistik.

Die KBV bildet zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Bundesverbänden der Krankenkassen den Gemeinsamen Bundesausschuss, ein Gremium der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie unterhält mit der Bundesärztekammer als gemeinsames Institut das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin.

Ferner schließt die KBV die Bundesmantelverträge ab, unter anderem zur Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und der Einzelheiten der ärztlichen Kassenabrechnung.

Mit Einführung der EDV-Abrechnung 1988 hat die KBV die Aufgabe, das Datenformat für die Übermittlung der Abrechnungsdaten von Arztpraxen und Kliniken zur KV zu definieren (Abrechnungsdatenträger). Durch Vorgabe der Richtlinien für die Abrechnungs-Software und Ausübung des Software-Zulassungsverfahrens führt die KBV die Kontrolle über die Korrektheit der ärztlichen Abrechnung aus.

Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde die Rufnummer 116 117 für einen „Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen“ zugeteilt. Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 116 117 können sich künftig Anrufer in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, außerhalb der normalen Praxiszeiten an einen Bereitschaftsarzt in ihrer Umgebung vermitteln lassen. Die Rufnummer wird aus den Fest- und Mobilfunknetzen entgeltfrei erreichbar sein. Die Freischaltung erfolgt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2012.[3]

Einzelnachweise

  1. R. Schwoch, J. Hahn (2005) Anpassung und Ausschaltung - Die Berliner Kassenärztliche Vereinigung im Nationalsozialismus. Forschungsprojekt der Uni Hamburg mit Unterstützung von BÄK, KBV, KV Berlin.
  2. KV Sachsen-Anhalt (2006) Historie der Kassenärztlichen Vereinigungen
  3. http://www.kbv.de/presse/36629.html Ankündigung für die Rufnummer 116 117 der KBV

Siehe auch

Weblinks


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