- Gemischter Vertrag
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Man unterscheidet in der Rechtswissenschaft folgende Typen gemischter Verträge:
- Typischer Vertrag mit andersartiger Nebenleistung
- Die von einer Partei geschuldete Leistung entspricht vollständig einem Vertragstyp, die andere Partei schuldet jedoch zusätzlich eine andersartige Nebenleistung. (z. B.: Zimmermiete mit Bedienung)
- Typenkombinationsvertrag
- Eine Partei schuldet Hauptleistungen, die mehreren verschiedenen Vertragstypen entsprechen. (z. B.: Bewirtungsvertrag)
- Gekoppelter Vertrag
- Die Parteien tauschen Leistungen aus, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen. (z.B.: Hausmeistervertrag - der Hausmeister führt Reparaturen aus und hält das Haus instand, dafür darf er eine Wohnung kostenlos bewohnen)
- Typenverschmelzungsvertrag
- In der von einer Partei geschuldeten Leistung sind Elemente verschiedener Vertragstypen untrennbar miteinander verbunden. (z. B.: Konzertvertrag)
Rechtliche Behandlung
Die rechtliche Behandlung wird durch folgende zwei Theorien beherrscht:
- Absorptionstheorie
- Anwendbar ist das Recht der Hauptleistung.
- Kombinationstheorie
- Anwendbar sind die jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil maßgeblichen Normen, Gegensätze werden nach dem mutmaßlichen Parteiwillen ausgeglichen.
Keine der Theorien ist jedoch allein in der Lage die rechtliche Behandlung der sog. "Gemischten Verträge" sinnvoll zu lösen. Daher ist mangels getroffener Abreden der mutmaßliche Parteiwille ausschlaggebend. Dieser bestimmt sich nach dem Vertragszweck, der Interessenlage der Beteiligten und nach der Verkehrssitte.
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