Anwaltskosten

Anwaltskosten

Anwaltskosten sind Aufwendungen, die bei Inanspruchnahme rechtsanwältlicher Dienste anfallen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Grundsätzlich sollen Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege untereinander im Sinne einer möglichst hochwertigen rechtlichen Vertretung der Rechtssuchenden nur in einen Qualitäts- und nicht auch in einen Preiswettbewerb zueinander treten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die mindestens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich festgelegt. Erst oberhalb dieser Mindestgebühren wird vom Gesetzgeber auch ein Preiswettbewerb akzeptiert. Abweichende Vereinbarungen z.B. nach Zeitaufwand sind grundsätzlich zulässig und auch marktüblich, dürfen aber nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren führen.

Außerhalb gerichtlicher Tätigkeit, also insbesondere in reinen Beratungsangelegenheiten, hat der Gesetzgeber mittlerweile darauf verzichtet, Mindestgebühren vorzuschreiben und damit den Preiswettbewerb grundsätzlich zugelassen. Die Untergrenze bilden theoretisch das Berufsrecht und die guten Sitten, die aber nicht gesetzgeberisch konkretisiert und daher kaum durchsetzbar sind. Im Beratungsbereich gilt somit grundsätzlich wie bei anderen Dienstleistungen auch die vereinbarte Vergütung bzw. in Ermangelung einer solchen die ortsübliche Vergütung, wobei zur Ermittlung letzterer nicht selten wieder auf das gesetzliche Gebührenrecht, das gerade den reinen Beratungsbereich nicht mehr reglementieren soll, verwiesen wird.

In Beratungsmandaten sind aufgrund der fehlenden gesetzlichen Festlegung Honorarvereinbarungen sehr üblich. Auch in gerichtlichen, also gebührenrechtlich geregelten Verfahren, werden Honorarvereinbarungen regelmäßig getroffen, weil die gesetzlichen Regelungen regelmäßig als unangemessen empfunden werden. Insbesondere der Gedanke der Quersubventionierung streitwerthoher Verfahren zu Gunsten streitwertniedriger Verfahren wird in der Praxis abgelehnt, da sich weder die Mandanten mit hohen Streitwerten noch die Rechtsanwälte vom Gebührenrecht zu Subventionierenden von Verfahren niedriger Streitwerte machen lassen wollen. Dies führt in der Praxis dazu, dass es bei Streitigkeiten mit niedrigen Gegenstandswerten regelmäßig schwierig ist, eine angemessene anwaltliche Vertretung ohne Honorarvereinbarung zu erlangen. Aufgefangen wird dieser Missstand durch die Beratungshiilfe bzw. die öffentliche Rechtsauskunft.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Anwaltskosten also außerhalb abweichender Vereinbarungen im Einzelfall grundsätzlich gesetzlich geregelt. Sie finden sich seit dem 1. Juli 2004 in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vorher waren die Gebühren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt.

Je nach Tätigkeitsbereich, ob der Anwalt also in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren tätig ist, fallen unterschiedliche Gebühren an.

Grob unterscheidet man Satzrahmengebühren (z. B. im Zivilrecht) und Betragsrahmengebühren (z. B. im Straf- und Sozialrecht).

Bei den Satzrahmengebühren berechnen sich die Gebühren in Abhängigkeit von dem Streit- oder Gegenstandswert nach bestimmten Gebührensätzen, die sich wiederum nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit richten. Das Haftungsrisiko des Anwaltes spielt in dem RVG ebenfalls eine Rolle.

Die Betragsrahmengebühren sind streitwertunabhängig. Hier gibt das RVG einen Betragsrahmen für eine bestimmte Tätigkeit vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr, ebenfalls nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit.

Neben den eindeutig gesetzlich geregelten Gebühren besteht auch die Möglichkeit, bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Eine entsprechende Vereinbarung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Rechtsanwalt abgeschlossen werden. Im Bereich niedriger Streitwerte liegen die Vereinbarungen nicht selten über den im RVG geregelten Gebühren. Dies ist grundsätzlich nach erfolgter Aufklärung zulässig. Bei hohen Streitwerten, wie z. B. im Marken- und Domainrecht liegen die außergerichtlich frei vereinbarten Gebühren häufig auch unterhalb der im RVG geregelten Gebühren.

Rechtsanwaltskosten können oft regressiert werden. Gelegentlich werden sie vom Staat übernommen, z.B. im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder auch bei Freisprüchen im Strafrecht oder beim Obsiegen gegenüber dem Staat im öffentlichen Recht. In streitigen Verfahren werden auch die Anwaltskosten regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anwalt dort seine Gebühren eintreiben müsste, sondern nur zu einem Erstattungsanspruch zu Gunsten der obsiegenden Partei. Dies bedeutet in der Praxis vor allem, dass die obsiegende Partei das volle Insolvenzrisiko der Gegenseite trägt, weil sie selbst unbedingt die Rechtsanwaltskosten schuldet und bloß auf den möglicher Weise nicht werthaltigen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite verwiesen ist.

Schweiz

In der Schweiz werden die Anwaltskosten (in der Regel Tarife genannt) durch die Kantone gesetzlich geregelt, womit in jedem Kanton andere Ansätze gelten. Innerhalb der vorgegebenen Preisspanne sind die Anwälte in der Gestaltung ihrer Honorare frei. In der Regel wird unterschieden zwischen Tarifen nach Aufwand und nach Streitwert, wobei bei letzterem Zuschläge für besondere Arbeiten erhoben werden können. Eine Vergütung nach Aufwand ist üblich im Strafrecht, im Armenrecht und bei unbestimmbarem Streitwert; eine Vergütung nach Streitwert im Zivilrecht bei bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert.

Österreich

In Österreich richten sich die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte. Darüber hinaus ist auch eine freie Honorarvereinbarung möglich, etwa nach Stundensatz.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Anwaltskosten – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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