- Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland
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Die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland setzen sich aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammen.
Grundsätzlich entstehen bei der Durchführung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (§ 1 Nr. 5 GKG). Diese hat derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt, bzw. im ArbG-Verfahren derjenige, der die Kosten gemäß §§ 29 Nr. 1 (gerichtliche Auferlegung) oder Nr. 2 (bei Vergleich zu gleichen Teilen; vgl. auch § 98 ZPO) auferlegt bekommt. Wird das Verfahren in erster Instanz durch Vergleich beendet, entfallen die Gerichtskosten. Erhoben werden dann nur noch gerichtliche Auslagen (Zustellungkosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten).
Außerdem sind die Kosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen, sofern man sich anwaltlicher Vertretung bedient (vgl. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das ist nicht unbedingt erforderlich, da man sich im Arbeitsgerichtsverfahren auch selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Es herrscht hier kein Anwaltszwang wie zum Beispiel im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO). Häufig wählen die Parteien auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft), was hier ebenfalls zulässig ist und in der Regel zu keinen oder niedrigen zusätzlichen Kosten führt (§ 11 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
Alle arbeitsrechtlichen Verfahren beginnen ohne Rücksicht auf den Streitwert vor den Arbeitsgerichten als erste Instanz.
Die vorgenannten Kosten fallen insgesamt unter den Begriff der Prozesskosten.
Inhaltsverzeichnis
Kostenerstattung
Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz erfolgt im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten, weil die Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ursprünglich die Domäne der Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden war, deren Mitglieder in der Regel über ihren Mitgliedsbeitrag Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten haben. Rechtsanwälte waren ursprünglich sogar in Bagatellsachen von der Vertretung vor den Arbeitsgerichten erster Instanz ausgeschlossen. Die aus der Tradition entsprungene Kostenregelung ist (für die erste Instanz) unverändert geblieben.
Das unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren vom Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei in der Regel auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat. Die Rechtsprechung folgert hieraus, dass auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung nicht erstattungsfähig sind, und zwar auch dann, wenn nach bürgerlichem Recht ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch bestünde, z.B. als Schadensersatzanspruch aufgrund Verzugs.
Diese Einschränkung gilt aber nur für Anwaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis. Sonstige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Seite (z.B. Reisekosten zum Termin) müssen im Arbeitsgerichtsverfahren – wie in den anderen Gerichtszweigen auch – vom unterliegenden Teil erstattet werden. Unter Umständen führt dies sogar zur Erstattung von Anwaltskosten, wenn nämlich die obsiegende Partei durch die Beauftragung des Anwaltes eigene Reisekosten erspart: dann sind die Anwaltskosten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.
Die Bedeutung der fehlenden Erstattungsfähigkeit ist auf Arbeitnehmerseite durch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen und den Rechtsschutz über eine Gewerkschaftsmitgliedschaft stark eingeschränkt.
Kostenvorschuss
Eine Besonderheit im Gerichtskostengesetz für das Arbeitsgerichtsverfahrens ist es auch, dass bei Klageerhebung ein Kostenvorschuss für die Gerichtskosten nicht fällig wird (§ 11 GKG). Das soll auch dem mittellosen Arbeitnehmer die problemlose Erhebung zum Beispiel einer fristgebundenen Kündigungsschutzklage ermöglichen.
Rechtsmittelverfahren
Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt nur in erster Instanz. Im Berufungsverfahren und in dritter Instanz zahlt der unterlegene Teil auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenpartei.
Vergleichen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht, entfallen zwar die Gerichtskosten der Berufungsinstanz; die erstinstanzlichen Gerichtskosten müssen allerdings gleichwohl gezahlt werden.
Höhe der Kosten
Berechnung nach Gegenstandswert
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Rechtsstreits. Dabei gibt es für Kündigungsschutzverfahren eine Privilegierung; der Wert – der nach üblichen Regeln mit einem Jahresgehalt zu bemessen wäre – wird nämlich gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf ein Vierteljahresgehalt beschränkt. Allerdings erhöhen weitere Anträge (zum Beispiel die Klage auf die ausstehenden Gehälter; Zeugniserstellung; Weiterführung der Altersversorgung) den Streitwert entsprechend dem eingeklagten Betrag.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht waren bis 2004 nahezu vernachlässigbar. Es galt eine Obergrenze von 500 € und diese Obergrenze wurde meist bei weitem unterschritten.
Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 hat der Gesetzgeber diese Kosten verdoppelt und die Höchstgrenze gestrichen. Das führt bei einem Kündigungsschutzverfahren eines Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 € zu einem Gegenstandswert von 9.000 € (drei Monatsgehälter) und damit zu Gerichtskosten bei streitiger Entscheidung von 362 €. Klagt der Arbeitnehmer noch vier nach der Kündigung inzwischen ausstehende Gehälter (also 12.000 €) ein, so erhöhen sich der Gegenstandswert auf 21.000 € und damit die Gerichtskosten für diese Instanz auf 576 €.
Im Berufungsverfahren entstehen erneut Kosten, allerdings sind diese um ca. 60 % erhöht.
Anwaltskosten
Diese ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das seit dem 1. Juli 2004 die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Auch hier erfolgte gegenüber der früheren Situation eine Erhöhung der einzelnen Gebührenansätze; allerdings ist die bislang bei Beweisaufnahmen zu erhebende Beweisgebühr ersatzlos entfallen.
Im Falle des obigen Beispiels ergeben sich bei streitiger Entscheidung Anwaltskosten in Höhe von netto 1.122,50 € bei einem Streitwert von 9.000 € und von netto 1.615 € bei einem Streitwert von 21.000 €.
Im Falle eines Vergleiches würden sich diese Gebühren auf netto 1.571,50 € beziehungsweise netto 2.261 € steigern.
Im Berufungsverfahren entstehen weitere Gebühren, die um etwa 11,5 % - im Falle eines Vergleichs in der Berufungsinstanz um etwa 15 % - höher sind als in erster Instanz.
Zu den Gebühren des Anwaltes treten die Auslagen (Porto, Telefon etc.), die in der Regel mit 20 € pauschaliert werden, sowie etwaige Fahrtkosten hinzu. Außerdem ist auf den Rechnungsbetrag 19 % Umsatzsteuer zu erheben.
Prozesskostenhilfe
Wer einen Prozess nicht selbst zu finanzieren vermag, erhält die Kosten aus der Staatskasse. Allerdings muss er diese Beträge zurückzahlen, falls sich seine finanziellen Verhältnisse später verbessern.
Normalerweise ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass zumindest Erfolgsaussichten für den geführten Prozess bestehen. Gemäß § 11a Arbeitsgerichtsgesetz besteht für die mittellose Partei im Arbeitsgerichtsverfahren bereits dann ein Anspruch auf Beiordnung (und Bezahlung) eines Rechtsanwalts, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig ist. Damit soll eine gewisse Waffengleichheit sichergestellt werden.
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