- Gesamthandgemeinschaft
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Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht.
Beispiele von Gesamthandsgemeinschaften sind
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 - 740 BGB)
- die Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB)
- die Erbengemeinschaft (§ 2033 Abs. 2 BGB)
- die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG)
- (früher) die nach Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände in der Errungenschaftsgemeinschaft
Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen und Forderungen. Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in gesamthänderischer Gebundenheit (vgl. Gesamthandseigentum). Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ist also jeder Gesamthänder Eigentümer der ganzen Sache und Inhaber der gesamten Forderung ("Jedem gehört alles"). Das Gesamthandsvermögen ist rechtlich selbstständig und losgelöst vom sonstigen Privatvermögen der Gesamthänder. Da jeder Gesamthänder gleichberechtigter Träger des Gesamthandvermögens ist, steht es ihnen zur Vermeidung von Interessenkollisionen untereinander zur gesamten Hand zu. Es ist gesamthänderisch gebunden und die Gesamthänder können nur zusammen darüber verfügen.
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