Errungenschaftsgemeinschaft

Errungenschaftsgemeinschaft

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft handelt es sich um einen ehelichen Güterstand.

Sie ist ebenso wie die Fahrnisgemeinschaft eine Zwischenform von Gütertrennung und allgemeiner Gütergemeinschaft, bei der eine Gemeinschaft des Vermögens nicht hinsichtlich der Gesamtmasse, sondern nur hinsichtlich gewisser Vermögensteile eintritt. Es handelt sich also um eine Form der beschränkten Gütergemeinschaft.

In einigen Ländern (z. B. Frankreich) ist die Errungenschaftsgemeinschaft derjenige gesetzliche Güterstand, der die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe regelt, wenn die Eheleute oder Lebenspartner keine andere Vereinbarung getroffen haben.

Deutschland

Im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland gab es die Errungenschaftsgemeinschaft bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes 1958. Bis zu ihrer Abschaffung war sie in §§ 1519 ff. BGB geregelt. Sie gilt (im alten Bundesgebiet) nur noch für vor dem 1. Juli 1958 geschlossene Eheverträge fort (Art. 8 Nr. 7 GleichberG).

Vor Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 war die Errungenschaftsgemeinschaft insbesondere in Württemberg und Teilen Bayerns verbreitet.

Prägend für sie war, dass das in die Ehe eingebrachten Vermögen jedes Ehegatten wie bei der Gütertrennung oder der Zugewinngemeinschaft in dessen Alleineigentum blieb, aber das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Eheleuten wie bei der Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Gesamtgut in Form einer Gesamthandsgemeinschaft wurde.

Das eingebrachte Gut umfasste neben dem Vermögen bei Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft z.B. auch Erbschaften und Schenkungen. Neben dem Gesamtgut und dem eingebrachten Gut des Mannes und der Frau gab es noch die Vermögensmasse des Vorbehaltsguts der Frau. Im Gegensatz zur allgemeinen Gütergemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft gibt es die Möglichkeit einer fortgesetzten Gemeinschaft nicht.

DDR

Bis 1990 war die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand nach dem Familiengesetzbuch der DDR (§ 13 FamGB-DDR-). Sie wurde als Eigentums- und Vermögensgemeinschaft bezeichnet

Mit dem 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Ehen durch Anlagebestimmungen des Einigungsvertrags (Art. 234 § 4 EGBGB) in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet, sofern sie nicht binnen zwei Jahren dagegen optierten. In bestimmten Fällen sind aber die damaligen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

Literatur

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