- Geschäftsordnung
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Die Geschäftsordnung (GO) eines Gremiums, englisch rules of order oder rules of procedure, ist die Zusammenfassung aller Verfahrensregelungen, nach denen Sitzungen und Versammlungen dieses Gremiums abzulaufen haben. Sie kann Bestandteil einer Satzung sein, meist allerdings wird sie im Zuge der Gründung durch Beschluss der Berechtigten festgestellt.
Nicht immer existiert eine geschriebene Geschäftsordnung: Vielmehr werden meist bestimmte Verfahrensweisen schon seit langer Zeit als Gewohnheitsrecht praktiziert und sind als geltende Richtlinien allgemein anerkannt.
Auch die ausführlichste Geschäftsordnung wird nicht alle Eventualitäten zu regeln imstande sein: Selbst der Deutsche Bundestag, der über eine sehr ausführliche schriftliche Geschäftsordnung verfügt, sieht sich immer wieder veranlasst, Einzelangelegenheiten neu zu regeln.
Die vorgenannte Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird vor allem in politischen Gremien regelmäßig herangezogen, wenn für dieses Gremium keine spezielle Geschäftsordnung existiert oder eine Verfahrensfrage nicht geregelt ist.
Inhaltsverzeichnis
Antrag zur Geschäftsordnung
Der Antrag zur Geschäftsordnung (englisch point of order) spielt in Versammlungen aller Art eine sehr wichtige Rolle. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln. Vor allem Anträge zum Verfahren (z. B. hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten oder der Abwicklung der Tagesordnungspunkte) können die Beschlussfassung und damit auch die Entscheidung der Sachfrage maßgeblich beeinflussen, beispielsweise wenn durch Änderung des Verfahrensweges gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird.
Anträge zur Geschäftsordnung werden üblicherweise durch das Heben beider Arme dem Versammlungsleiter angezeigt.
Der Versammlungsleiter muss dann dem Antragsteller unverzüglich (spätestens nach dem laufenden Redebeitrag) das Wort erteilen, damit dieser seinen Antrag begründen kann. Im Anschluss wird üblicherweise gefragt, ob eine Gegenrede (Votum gegen den Antrag - mit oder ohne Begründung) gewünscht wird. Es ist nur eine Gegenrede erlaubt. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen. Andernfalls entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der Versammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Besonderheiten:
Manche Satzungen sehen vor, dass während einer Abstimmung keine Wortmeldung und auch kein Antrag zur GO zulässig ist. Die Korrektur einer fehlerhaften Abstimmung kann dann per Wortmeldung zur GO nur nach der erfolgten Abstimmung erfolgen.
In vielen Gremien ist es üblich, dass Redner, die selbst zur Sache gesprochen haben, keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste stellen dürfen.
Literatur
- Meier, Hermann, Zur Geschäftsordnung - Technik und Taktik bei Versammlungen, Sitzungen und Diskussionen, 2. Aufl., Opladen 2003
- Schmidt, Thorsten Ingo, Die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane als individuell-abstrakte Regelungen des Innenrechts, in: Archiv des öffentlichen Rechts 128 (2003), S. 608 – 648.
Siehe auch
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)
- Geschäftsordnung des Österreichischen Nationalrates (NR-GOG)
- Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland) (GOBR)
- Geschäftsordnung des Bundesrates (Österreich) (GO - BR)
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
- Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg)
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
Weblinks
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (PDF-Datei; 15 kB)
- Eine Muster-Geschäftsordnung für Vereine (PDF-Datei; 25 kB)
Kategorien:- Öffentliches Recht (Deutschland)
- Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)
- Recht (Sonstiges)
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