Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Basisdaten
Titel: Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages
Abkürzung: GO-BT, GOBT, BTGO
Art: Satzung
Geltungsbereich: Deutscher Bundestag
Erlassen aufgrund von: Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG
Rechtsmaterie: Staats- und Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: 1101-1
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Januar 1952
(BGBl. II S. 389)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1952
Neubekanntmachung vom: 22. Mai 1970 (BGBl. I S. 628)
Letzte Neufassung vom: 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1980
Letzte Änderung durch: Bekanntmachung
vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2199)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Dezember 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT oder BTGO) wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der erste Deutsche Bundestag beschloss zunächst in seiner Sitzung am 20. September 1949 eine „Geschäftsordnung für den Bundestag“ in Form des abgeänderten Textes der Geschäftsordnung des früheren Reichstages in der Fassung vom 31. Dezember 1922. Am 3. November 1949 beschloss der Bundestag kleinere Änderungen dieser Geschäftsordnung. In seiner Sitzung vom 6. Dezember 1951 gab sich der Bundestag dann die „Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages“ (BGBl. 1952 II, S. 389), die gemäß § 132 Abs. 1 am 1. Januar 1952 in Kraft treten sollte. Darin wurden vor allem Wahlvorschriften neu gefasst und mit § 111 die Fragestunde eingeführt. Diese fand am 23. Januar 1952 erstmals statt. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts[1] muss die Geschäftsordnung nach jeder Bundestagswahl neu erlassen werden. In der Praxis wird jedoch meist, wie schon vom Reichstag der Weimarer Republik, die Geschäftsordnung der vorangegangenen Legislaturperiode unverändert übernommen.

Anlagen und Anhänge der Geschäftsordnung

  • Anlage 1: Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
  • Anlage 2: Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
  • Anlage 3: Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
  • Anlage 4: Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
  • Anlage 5: Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
  • Anlage 6: Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
  • Anlage 7: Befragung der Bundesregierung
  • Anhang 1: Hausordnung des Deutschen Bundestages
  • Anhang 2: Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GOBT

Ausgewählte Regelungen

Das Recht der stärksten Fraktion auf den Posten des Bundestagspräsidenten ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 6 GOBT.

Auch könnten die Abgeordneten einer Partei der Fraktion der anderen Partei als Gäste mit vollen Rechten beitreten.

Lex Union

Als so genannte Lex Union wird die Regelung des § 10 Abs. 1 GOBT bezeichnet. Danach dürfen Mitglieder solcher Parteien, „die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem [Bundes-]Land miteinander im Wettbewerb stehen“ eine Fraktion bilden (siehe Fraktionsgemeinschaft).

Diese Regelung wurde 1969[2] unter der SPD, vermutlich als Zugeständnis an die Unionsparteien CDU und CSU, eingeführt. Vorher bedurften solche Fraktionen der Zustimmung des Bundestages.

Bisher profitierte die CDU/CSU-Fraktion davon, da die CSU ausschließlich in Bayern zu bundesweiten Wahlen antritt, die CDU in allen Bundesländern außer Bayern.

Anfang der 1980er Jahre haben Die Grünen erfolglos versucht, diese Regelung entfernen zu lassen, um die Gemeinschaftsfraktion der Union zu verhindern.

Nach der Bundestagswahl 2005 kam diese Regelung erneut ins Gespräch. Die SPD hatte nach der Wahl einen knappen Rückstand auf die Unionsparteien, so dass diese mit einer gemeinsamen, und damit der größten Fraktion das Recht hätten, den Bundestagspräsidenten zu stellen. Sollte diese Regelung aber wieder eine Zustimmung des Bundestages erfordern, wäre es möglich, dass die Unionsparteien keine gemeinsame Fraktion bilden dürften und damit der SPD dieser Posten zustehen würde.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 6. März 1952, BVerfGE 1, 144.
  2. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,641378,00.html
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