- Gesetz Nr. 2622
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Das Gesetz Nr. 2622 über die Nichtzulässigkeit der Annahme des Namens „Atatürk“[1] vom 17. Dezember 1934 ist ein türkisches Gesetz zum Schutz des Namens „Atatürk“, welcher mit dem Gesetz Nr. 2587 vom 24. November 1934 an den Staatspräsidenten Kemal vergeben wurde.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Gemäß Art. 1, 2 des Gesetzes Nr. 2622 können der Name „Atatürk“ wie auch Namen, die diesen enthalten weder als Vor- noch als Nachname angenommen, verwendet oder vergeben werden. Mit Art. 3 wurde der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs auf den 24. November 1934, also auf den Tag der Vergabe des Namens durch die Große Nationalversammlung, gelegt (echte Rückwirkung). Abschließend bestimmt Art. 4, dass das Innenministerium zuständig für die Anwendung des Gesetzes ist.
Bekannte Fälle
Laut Berichten der Tageszeitung Zaman musste eine im Jahr 1956 geborene Person ihren Namen im Alter von 36[2], der Zeitung Hürriyet zufolge im Alter von 30 Jahren[3], auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Republik in Adana ändern. Diese wurde auf den Mann, der mit dem Namen Atatürk Gülbahar unter anderem seinen Wehrdienst abgeleistet hatte, aufmerksam, als dieser vor Gericht als Zeuge auftreten sollte.
Siehe auch
Anmerkungen, Einzelnachweise
- ↑ amtlich: 24/11/1934 Tarih ve 2587 Sayılı Kanunla Kemal Öz Adlı Türkiye Cümhur Reisine Verilen “Atatürk” Adının veya Bunun Başına ve Sonuna Söz Konarak Yapılan Adların Hiçbir Kimse Tarafından Alınamayacağını Buyuran Kanun; wörtlich: „Gesetz, das bestimmt, dass der Name »Atatürk«, welcher per Gesetz Nr. 2587 vom 24. November 1934 an den Staatspräsidenten der Türkei namens Kemal vergeben wurde oder Namen, die durch Voran- oder Nachstellung eines Wortes an diesen entstehen, von keiner Person angenommen werden dürfen“.
- ↑ 36 yıllık Atatürk, savcının ikazıyla Ata oldu, Zaman, abgerufen am 30. April 2009.
- ↑ ‘Atatürk’ adıyla yaşadı, Hürriyet, abgerufen am 30. April 2009.
Weblinks
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