Gesetz über strafbare Handlungen gegen Atatürk

Gesetz über strafbare Handlungen gegen Atatürk
Basisdaten
Titel: Atatürk Aleyhine İşlenen Suçlar Hakkında Kanun
Nummer: 5816
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Republik Türkei
Verabschiedungsdatum: 25. Juli 1951
RG-Nummer: 7872
RG-Datum: 31. Juli 1951
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz Nr. 5816 über strafbare Handlungen gegen Atatürk (türkisch Atatürk Aleyhine İşlenen Suçlar Hakkında Kanun) vom 25. Juli 1951 stellt in der Türkei das Andenken an den Staatsgründer Mustafa Kemal Atatürk unter strafrechtlichen Schutz.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Mustafa Kemal Atatürk

Bei den Parlamentswahlen am 14. Mai 1950 setzte sich die Demokratische Partei (DP) Adnan Menderes' gegen die von Atatürk gegründete Republikanische Volkspartei (CHP) durch. Die DP galt im Vergleich zur CHP als weniger säkular und veranlasste beispielsweise am 17. Juni 1950, dass die Gebetsrufe im Lande statt wie seit 1932 nur auf Türkisch, nun wieder auf Arabisch gerufen werden konnten. Islamistische Kreise deuteten dies als Distanzierung der Regierung von Atatürks Reformen, woraufhin es in der Folgezeit vermehrt zu Beleidigungen gegenüber Atatürk sowie zu Zerstörungen seiner Denkmäler kam. Nach anfänglicher Duldung entschloss sich die Regierung schließlich ein Gesetz über strafbare Handlungen gegen Atatürk ausarbeiten zu lassen. Gegen dieses Vorhaben erhoben sich allerdings – besonders aus den Reihen DP-Abgeordneter – ablehnende Stimmen, die mit einer Verfassungswidrigkeit solch eines Gesetzes begründet wurde, da nach Art. 69 der damaligen Verfassung „Personenvorrechte jeder Art […] verboten“ waren. Der erstellte Entwurf wurde am 7. Mai 1951 mit 146:141 Stimmen an den Ausschuss zurückverwiesen.

Nun wurde der deutsche Jurist und Rechtssoziologe Ernst E. Hirsch um ein Gutachten gebeten. Dieser argumentierte, dass der Begriff „Person“ in diesem Kontext „natürliche Person“ bedeute und diese Persönlichkeit nach dem türkischen Zivilgesetzbuch mit dem Tode ende. Folgerichtig existiere eine Person namens Atatürk nicht, womit ihr auch kein Vorrecht gewährt werden könne. Ein etwaiges Gesetz solle also nicht eine Person, sondern vielmehr das Andenken an eine Person schützen. Art. 69 der Verfassung stehe dem nicht entgegen.

Nach entsprechender Änderung wurde der Entwurf schließlich am 25. Juli 1951 angenommen und am 31. Juli 1951 im Amtsblatt verkündet. Dabei versäumte man es allerdings, auch den Titel des Gesetzes zu ändern. So müsste es eigentlich „Gesetz über strafbare Handlungen gegen das Andenken Atatürks“ heißen.[1][2]

Wortlaut

Art. 1 des Gesetzes Nr. 5816 lautet folgendermaßen:

(1) Wer das Andenken an Atatürk öffentlich beschimpft oder beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer Atatürk darstellende Statuen, Büsten und Denkmäler beziehungsweise das Mausoleum Atatürks zerstört, zertrümmert, beschädigt oder verschmutzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer andere Personen zu den in den obigen Absätzen erläuterten Straftaten ermuntert, wird gleich einem Täter bestraft.

Rechtspraxis

Verfahren

Laut dem Jahresbericht des İHD wurden im Jahr 2007 zwei Personen freigesprochen und ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 1. August 2008 wurde das Verfahren gegen zwei Studentinnen eingestellt, die in einer Fernsehsendung äußerten, dass sie Atatürk nicht mögen. Die Staatsanwaltschaft in Beyoğlu stellte fest, dass es keine Straftat sei, Atatürk nicht zu mögen.[3]

Ende 2008 leitete die Staatsanwaltschaft in Ankara ein Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Hochschullehrer Ronald Mönch ein. Dieser hatte in einem Vortrag vor dem Europäischen Parlament die angewandte Gewalt bei der Niederschlagung des Dersim-Aufstands als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit und partiellen Völkermord“[4] bewertet. Wäre Atatürk heute noch am Leben, so müsste er laut Mönch dafür vor Gericht gestellt werden.[5] Ob überhaupt Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird, steht schätzungsweise erst in ein bis drei Jahren fest.[6]

Internetzensur

„Der Zugang zu dieser Website wurde blockiert.“

Am 6. März 2007 sperrte der Internetdienstanbieter Türk Telekom den Zugriff auf das Videoportal YouTube. Grund hierfür war die Entscheidung der 1. Kammer des Friedensgerichts in Istanbul. Maßgeblich für das Urteil war ein Video, in dem Atatürk als „schwul“ bezeichnet wurde.[7] Nach Entfernung des besagten Videos wurde der Zugang am 9. März 2007 vorläufig wieder freigegeben.

Am 4. Mai 2007 trat das sogenannte „Internetgesetz“[Anmerkung 1] in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es den Gerichten den Zugang zu Internetseiten, deren Inhalt gegen bestimmte Artikel[Anmerkung 2] des türkischen Strafgesetzbuches sowie gegen das Gesetz Nr. 5816 verstößt, blockieren zu lassen.

Mit dieser neuen Grundlage folgten weitere Blockaden. So wurde bis Oktober 2008 der Zugang auf insgesamt 51 Seiten wegen der Beleidigung Atatürks verhindert.[8]

Internationaler Vergleich

Der gesetzliche Schutz des Andenkens Verstorbener ist auch außerhalb der Türkei nicht außergewöhnlich. So stellt beispielsweise § 189 des deutschen Strafgesetzbuchs die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“, worunter auch die Holocaustleugnung fällt, unter Strafe. Diese Verunglimpfung, also die besonders schwere Herabsetzung des Toten durch eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, kann dabei auch im Internet begangen werden. Grundsätzlich wird die Verunglimpfung nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt). Das türkische Gesetz hingegen regelt in Art. 3, dass die Strafverfolgung stets von Amts wegen erfolgt (Offizialdelikt). Des Weiteren verlangt das Gesetz Nr. 5816 keine besonders schwere Herabsetzung oder Ehrenkränkung und schützt letztendlich die Unantastbarkeit alleinig einer bestimmten Person.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ernst E. Hirsch: Als Rechtsgelehrter im Lande Atatürks. 1. Auflage. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1533-3, S. 151 ff.
  2. Reiner Möckelmann: Ernst Hirschs Vermächtnis für die heutige Türkei. Vortrag anlässlich der Buchpräsentation „Als Rechtsgelehrter im Lande Atatürks“ in der Freien Universität Berlin am 28. November 2008. S. 3. (PDF; 112,75 KB).
  3. Başsavcılık: Atatürk’ü sevmemek suç değil, timeturk.com, abgerufen am 1. Februar 2009.
  4. Türkischer Staatsanwalt ermittelt gegen Mönch: Bremer Professor soll Atatürk beleidigt haben, Radio Bremen, abgerufen am 1. Februar 2009.
  5. Kommentar von Berthold Seewald: Atatürk vor dem Richter, Welt Online, abgerufen am 1. Februar 2009.
  6. Brüksel’deki konuşmaya Ankara’da soruşturma, Hürriyet, abgerufen am 1. Februar 2009.
  7. Virtueller Krieg: Türkei schaltet YouTube ab, Spiegel Online, abgerufen am 27. Januar 2009.
  8. YouTube bleibt in der Türkei gesperrt, Heise online, abgerufen am 27. Januar 2009.

Anmerkungen

  1. Gesetz Nr. 5651 über die Regelung von Internetpublikationen und Verbrechensprävention im Internet (İnternet Ortamında Yapılan Yayınların Düzenlenmesi ve Bu Yayınlar Yoluyla İşlenen Suçlarla Mücadele Edilmesi Hakkında Kanun).
  2. Erschöpfend aufgeführt in Art. 8 a) des „Internetgesetzes“: Verleitung zum Selbstmord, Art. 84; sexueller Missbrauch von Kindern, Art. 103 I; Begünstigung von Drogenmissbrauch, Art. 190; Bereitstellung gesundheitsgefährdender Substanzen, Art. 194; Unsittlichkeit, Prostitution und unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Art. 226–228 tStGB.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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