- Rückwirkung
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Der Rechtsbegriff der Rückwirkung beschäftigt sich mit der Frage, ob Gesetze ihre Wirkung für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten entfalten können. Rechtstechnisch handelt es sich um eine materielle verfassungsrechtliche Anforderung hinsichtlich des zeitlichen und ggf. räumlichen Geltungsbereichs.
Inhaltsverzeichnis
Rückwirkungsverbot
Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Jeder soll generell darauf vertrauen können, dass sein rechtmäßiges Handeln später nicht nachteilig wirkt.
Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich staatliche Akte, die rechtliche Normen oder Verfahren so ändern, dass an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird. Problematisch ist dabei, dass der Adressat der Norm sich zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Verhaltens nicht auf diese Folge einstellen konnte.
Das Rückwirkungsverbot hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip. Der dort begründete Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze. Wer von einem Gesetz betroffen ist, kann auf die Geltung der Vorschrift vertrauen.
Eine Ausnahme kommt dann in Betracht:
- wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste oder
- wenn er berechtigterweise überhaupt nicht vertrauen durfte
- wenn er mit der Neuregelung ausschließlich besser gestellt ist
- zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern
- ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird oder
- die bisherige Rechtslage unklar ist.
Gänzlich unzulässig ist eine Rückwirkung im Strafrecht. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich im Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz geregelt und wird in § 1 StGB nochmals aufgegriffen. Im Steuerrecht oder Verwaltungsrecht dürfte eine Rückwirkung regelmäßig problematisch sein.
- Rückwirkungsverbot im Strafrecht (nulla poena sine lege)
- Rückwirkungsverbot im öffentlichen Recht (auch Steuerrecht – nullum tributum sine lege).
Begriffliche Einordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung geprägt. Begrifflich unterscheidet der 1. Senat echte und die unechte Rückwirkung. Demgegenüber verwendet der 2. Senat seit Jahren diese beiden Begriffe nicht mehr. Er unterscheidet vielmehr zwischen Rückbewirkung von Rechtsfolgen und einer vom Rückwirkungsbegriff selbständigen tatbestandlichen Rückanknüpfung.
Echte Rückwirkung
Die echte Rückwirkung tritt ein, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. Hierbei findet ein nachträglich ändernder Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörigen Sachverhalt statt. Eine echte Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung (Rechtssicherheit), widersprechen und ist daher nicht zulässig. Grundsätzlich muss jeder darauf vertrauen können, dass ihm ein rechtmäßiges Handeln nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachteilig angelastet wird (Vertrauensschutz). Ausnahmen werden jedoch gemacht, wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste, ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern, ein nur formell verfassungswidriges Gesetz formell ordnungsgemäß mit Rückwirkung neu beschlossen wird oder aber die bisherige Gesetzeslage unklar und verworren ist, denn im letzten Fall kann ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht bestanden haben.
Rückbewirkung von Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Norm sollen für einen bestimmten Zeitraum eintreten, der vor der Verkündung liegt (zeitlicher Anwendungsbereich). Grundsatz und Ausnahmen bestimmt der 2. Senat aber wie der 1. Senat bei der echten Rückwirkung.
Unechte Rückwirkung
Bei der unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt wurden“.[1] Die Regelungen knüpfen in dieser Variante an gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten mit Rechtsfolgen für die Zukunft an, wodurch die betroffene in der Vergangenheit erworbene Rechtsposition dann nachträglich entwertet wird.
Soweit die unechte Rückwirkung zwar grundsätzlich möglich ist, so ist bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und vom Sinn und Zweck des Gesetzes durch z.B. Übergangsregelungen dem Betroffenen Vertrauensschutz dann zu gewähren, wenn sein schutzwürdiges Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand überwiegt.
Tatbestandliche Rückanknüpfung
Für künftige Rechtsfolgen knüpft eine Norm in ihrem Tatbestand an Umstände aus der Zeit vor Verkündung der Norm an (sachlicher Anwendungsbereich). Grundsatz und Ausnahmen bestimmt der 2. Senat aber auch hier wie der 1. Senat bei der unechten Rückwirkung.
Rückwirkung im Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht begegnet oftmals die Rückwirkung von Verwaltungsakten. So wirkt die Rücknahme (§ 48 VwVfG) eines rechtswidrigen Verwaltungsakts entweder auf den Zeitpunkt zurück, in dem er erlassen und wirksam wurde (ex tunc) oder er verliert seine Wirkung für die Zukunft (ex nunc) (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Indessen gilt der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG) i. d. R. nur für die Zukunft. Auch hier kann aber ein Verwaltungsakt, bei Geld bzw. Sachleistungen unter bestimmten Voraussetzungen, für die Vergangenheit widerrufen werden (§ 49 Abs. 3 VwVfG).
Es ist darauf hinzuweisen, dass am 7. Oktober 2010 eine in diesem Zusammenhang bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Spekulationsfrist bei Verkauf von Grundstücken und Anteilen an Unternehmen sowie Besteuerung von Abfindungen und ähnliche Entschädigungen) getroffen wurde. Danach kann die nachträgliche Besteuerung von „bereits entstandenen, steuerfrei erworbenen Wertzuwächsen“ nicht durch „die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen“ gerechtfertigt werden. Damit wurde dem Vertrauensschutz Vorrang vor rückwirkenden Verschärfungen eingeräumt.[2] Wertsteigerungen, die also vor Einführung des neuen Gesetzes bereits steuerfrei vereinnahmt wurden oder hätten vereinnahmt werden können, dürfen nicht rückwirkend der Besteuerung unterworfen werden.
Rückwirkung im Völkerrecht
Eine besondere Rolle spielt die Rückwirkung von Gesetzen im Völkerrecht. Laut Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird durch das Rückwirkungsverbot nicht ausgeschlossen, „dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“ Hierzu zählt beispielsweise Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auf dieser rechtlichen Basis ist beispielsweise die Bestrafung von Diktatoren möglich.
Einzelnachweise
- ↑ BVerfGE 31, 275 (292), BVerfGE 72, 200 (242).
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2010, Az. 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05
Weblinks
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