Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
- Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
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Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (kurz: Kontrollgremiumgesetz) ist die Grundlage des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Ihm unterliegen insbesondere die Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes.
Basisdaten |
Titel: |
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes |
Kurztitel: |
Kontrollgremiumgesetz |
Abkürzung: |
PKGrG (selten: NDKontrG) |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Staatsrecht |
FNA: |
12-6 |
Datum des Gesetzes: |
11. April 1978 (BGBl. I S. 453) |
Inkrafttreten am: |
|
Letzte Änderung durch: |
Art. 3 Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 1260) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
29. Juni 2001
(Art. 5 Gesetz vom 26. Juni 2001) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. |
Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des PKG werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode vom Deutschen Bundestag gewählt (§ 4 Abs. 1). Der Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des PKG (§ 4 Abs. 2).
Die Mitglieder des Gremiums sind zur umfassenden Geheimhaltung verpflichtet (§ 5). Sie sind grds. nicht befugt, die in dem Gremium erlangten Kenntnis an andere Abgeordnete – nicht einmal an die Fraktionsvorsitzenden – weiterzugeben. Nur bei einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine vorherige Zustimmung erteilt werden; dies jedoch auch nur für die „Bewertung aktueller Vorgänge“ (§ 5 Abs. 1 S. 4).
Das PKG wird von der Bundesregierung „umfassend“ über die „allgemeine Tätigkeit“ informiert (§ 2). Auf Verlangen der Mitglieder muss auch über „sonstige Vorgänge“ berichtet werden. Die Unterrichtungspflicht der Regierung ist jedoch u. a. aus „zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs“ oder bei Eingriff in den „Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung“ aufgehoben (§ 2b Abs. 2 S. 1).
Die Mitglieder haben ein Akteneinsichtsrecht, können Mitarbeiter der Dienste anhören und Vor-Ort Besuche machen (§ 2a). Sie können auch einen Sachverständigen zur Durchführung von Untersuchungen beauftragen (§ 2c).
Entwicklungen
Im Rahmen der Diskussion der Tätigkeiten von BND-Beamten im Irak-Krieg (2003) und nach dem Bekanntwerden von der Bespitzelung von Journalisten durch den BND wurde eine Novellierung des Gesetzes angeregt. Insbesondere die Veröffentlichungsmöglichkeiten sollten erweitert werden.
Weblinks
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