Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung
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Gewässerunterhaltung bezeichnet Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und naturräumlichen Funktion wie auch der Schiffbarkeit. Sie ist durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Das WHG bestimmt in § 39, dass die Gewässerunterhaltung einem ganzheitlichen Ansatz folgen muss: Es ist gleichermaßen

  • der ordnungsgemäße Wasserabflusses zu sichern sowie
  • die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen und
  • die Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern zu erhalten und
  • die ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten und zu fördern.

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (siehe §§ 27 bis 31 WHG) ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Ferner sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft zu berücksichtigen.

Wesentliche Maßnahmen sind

  • die Erhaltung des Gewässerbettes durch Entschlammung, Entfernen von Krautbewuchs und Auflandungen, Ausfüllen von Auskolkungen,
  • Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss z.B. durch Mähen von Uferröhricht und Uferstauden sowie
  • Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, Ufersicherungsarbeiten und Verfüllen von Uferabrüchen.

Alle Eingriffe sollen so gering wie möglich gehalten werden und naturschonend erfolgen, um die Bewirtschaftungziele zu erreichen. Insbesondere Maßnahmen in geschützten Biotope sollten stets mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Der Einsatz chemischer Mittel bei der Gewässerunterhaltung ist gem. § 9 Abs. 3 WHG eine Benutzung und erfordert daher eine Erlaubnis der Wasserbehörde (§ 8 WHG). Die Instandhaltung von technischen Einrichtungen wie Wehranlagen oder Hochwasserschutzeinrichtungen ist nur Teil der Gewässerunterhaltung, soweit sie den in § 39 WHG definierten Zwecken dienen.

Zuständigkeiten

Gemäß § 40 WHG ist die Unterhaltung oberirdischer Gewässer Aufgabe der Gewässer-Eigentümer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Der Bund ist gem. § 89 GG Eigentümer der Bundeswasserstraßen[1] und daher Träger der Unterhaltslast an diesen Gewässern.

§ 40 WHG regelt ferner die mögliche Verteilung der Kosten des Unterhalts. Da die Unterhaltungsmaßnahmen auch Eingriffe auf Grundstücke Dritter zur Folge haben können, regelt § 41 WHG Rechte und Pflichten zwischen dem Träger der Unterhaltslast einerseits und den Gewässereigentümern, Anliegern und Hinterliegern andererseits.

Einzelnachweise

  1. Siehe: Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes. In: Bundeswasserstraßengsetz. Abgerufen am 15. Mai 2010.

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