- Going concern principle
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Das Fortführungsprinzip (auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung) ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen, der besagt, dass bei der Rechnungslegung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, also weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, die Unternehmung zu beenden. Unter anderem ist dies wichtig für die Bewertung von Vermögensgegenständen, denn wenn von einer Fortführung ausgegangen wird, werden andere Werte angesetzt als wenn man von einer baldigen Liquidation ausgehen muss. Von der Unternehmensfortführung ist auszugehen, sofern dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Es handelt sich um einen fundamentalen Bilanzierungsgrundsatz und liegt sowohl dem HGB (§ 252 (1) Nr. 2 HGB) als auch den IAS (IAS 1.23, F.23) und den US-GAAP (CON 1.42) zugrunde.
Inhaltsverzeichnis
Historische Entwicklung
Noch vor etwa einem Jahrhundert war die Erstellung des Jahresabschlusses auf Basis von Liquidationswerten weit verbreitet. Erst ab ca. 1900 setzte sich langsam eine Bilanzierung zu Fortführungswerten durch und bildete einen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
Eine Kodifizierung im deutschen Bilanzrecht erfolgte erst im Jahre 1985 durch die Umsetzung von Art. 31 der 4. EG-Richtlinie.
Rechtsgrundlagen
- § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: "Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen."
- International Accounting Standards (IAS) Framework (F.23), IAS 1.23
- US GAAP z.B. CON 1.42
Anwendung
Bei einem gesunden Unternehmen ist die Entscheidung über den Going-Concern-Status in der Regel unproblematisch. Ebenso bei einem Unternehmen dessen Auflösung bereits beschlossen ist. Probleme hinsichtlich der Annahme der Unternehmensfortführung ergeben sich insbesondere bei einer krisenhaften Entwicklung des Unternehmens.
Grundsätzlich ist von einem Going-Concern eines Unternehmens auszugehen. Ein Non-Going-Concern kann dann angenommen werden, wenn einerseits der Wille bzw. die Absicht der Fortführung des Unternehmens fehlt oder andererseits die notwendigen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierzu nicht nachgewiesen werden können (Prognoserechnung). Hierbei dürfte es sich in der Praxis allerdings um einen relativ späten Zeitpunkt handeln.
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