Gottesbezug

Gottesbezug

Der Begriff „Gottesbezug“ bezeichnet einen religiösen Verweis auf Gott.

Ein solcher Verweis findet sich beispielsweise in der Präambel von Verfassungen. Gemeinhin wird hierbei zwischen der „invocatio dei“ und der „nominatio dei“ unterschieden. Während bei der nominatio dei Gott in der Verfassung lediglich genannt wird, wird im Falle einer invocatio dei die Verfassung im Namen Gottes erlassen.[1] Die Präambel des deutschen Grundgesetzes beginnt mit den Worten „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen [...] hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Das Grundgesetz enthält damit lediglich eine nominatio dei.

Inhaltsverzeichnis

Diskussion über einen Gottesbezug in Verfassungen

Problematisch ist ein Gottesbezug in Verfassungen, da er auch immer das Verhältnis von Staat und Kirche beschreibt. Außerdem kann ein christlicher Bezug auch im Widerspruch zur staatlichen Neutralität im Verhältnis zu anderen Religionen aufgefasst werden.[2]

Die Contra-Argumente

Die Gegner sehen im Gottesbezug eine Verletzung des Prinzips der Trennung von Kirche und Staat: der Staat, zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, müsse die Autonomie seiner demokratischen Rechtsordnung wahren, die z. T. gegen den Widerstand der christlichen Kirchen durchgesetzt worden sei. Ein Gottesbezug würde die Menschenrechte als Basis der Verfassung in das zweite Glied verschieben. Der Glaube als Bezugsfeld des Privat-Persönlichen und Gegenstand persönlicher Gewissensentscheidungen habe in der Verfassung nichts zu suchen. Viele Kritiker sehen in einem Gottesbezug eine Privilegierung des gläubigen Anteils des Verfassungsvolkes, genauer der Christen; sei doch der Gottesbezug historisch mit dem christlichen Gottesbild gleichzusetzen. Überheblichkeit der Glaubenden (Christen) gegenüber nichtchristlichen Gemeinschaften und Atheisten soll die Folge sein. Zusätzlich soll bereits der Gottesbezug eine Diskriminierung der nichtglaubenden Minderheit durch die glaubende Mehrheit beinhalten. Dieses Minderheitenargument lässt sich auch umkehren: Im deutschen Bundesland Thüringen, wo nur ca. 41 % der Bevölkerung sich als Mitglied einer Kirche bezeichneten, lehnten die Gegner des Gottesbezugs diesen als Bevorzugung der glaubenden Minderheit ab. Ein weiterer genannter Grund für die Wahrung der Religionsneutralität und gegen den Gottesbezug ist, dass die demokratische Ordnung ihre Legitimation nicht an eine oder mehrere Religionen binden könne, da sie auch für alle Anders- oder Nichtgläubigen gelten müsse.[3]

Gegen das Argument, ein fehlender Gottesbezug sei ein Zeichen von übertriebener Säkularisierung, verweisen Gegner des Gottesbezuges auf die Verfassung der Vereinigten Staaten und der amerikanischen Einzelstaaten, worin sich keine Gottesbezüge finden, was die amerikanische Religiosität offenbar nicht nennenswert behindert.

Die Pro-Argumente

Der Gottesbezug im Grundgesetz wird nicht als religiöse Inbezugnahme verstanden sondern als Absage an ein totalitäres Staatssystem. Der Staat ist danach nicht die höchste und letzte Instanz im Sinne eines Hobbes'schen Leviathans. Auch das Staatsvolk in seiner Funktion als verfassungsgebende Gewalt soll an die naturrechtlichen, vor- und überstaatlichen Grundlagen des Staates gebunden. Eine völlige Bindungslosigkeit gibt es demnach auch im Akt der Verfassungsgebung nicht.

Historisch sollte die Einfügung des Gottesbezuges in das Grundgesetz vor allem den Unterschied zum totalitären, nationalsozialistischen Staat markieren. Unbestritten ist auch, dass der historische Gesetzgeber mit der Anrufung Gottes ein christliches Gottesbild verband. Eine christlich fundierte Auslegung des Grundgesetzes folgte hieraus jedoch nicht.[4] Entsprechend dem demographischen Wandel und der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung der Gesellschaft wird der "Präambel-Gott" heute nicht mehr mit dem christlichen Gott verbunden, sondern als offenes Symbol für die dem Staat vorausliegende „letzte sittliche Kraft“ verstanden. Dieses offene Symbol von der "Verantwortung vor Gott und den Menschen" kann dann mit den verschiedensten Ansichten von den Grundlagen des Staates und der Gesellschaft gefüllt werden und die integrierende Funktion der Verfassung fördern.

Indem der Gottesbezug nicht als spezifische Parteinnahme für einen Glauben verstanden wird und keine religiöse Fundierung der Verfassungsnormen zur Folge haben soll, wird hierin auch keine Ausnahme vom Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates gesehen. Anders- und Nichtgläubige seien durch die Präambel weder zur Annahme des christlichen Gottesbildes noch zur Bejahung des christlichen Staatsbildes verpflichtet.

In der politischen Debatte wird der Gottesbezug mitunter zusätzlich als Hinweis auf die enge Verbindung von europäischer Kultur und Christentum oder als Bezugnahme auf die christliche Mehrheit im Verfassungsvolk verstanden.

Den Wert eines Gottesbezuges sehen die Befürworter also vor allem in der Benennung einer dem Staat entzogenen, letzten und verbindlichen Rechenschaftsinstanz.

Gottesbezug in der Europäischen Verfassung

Umstritten war ein solcher Gottesbezug in der letzten Zeit bei Erarbeitung der Europäischen Verfassung. Hier kollidierten im Wesentlichen die französische Staatsauffassung eines säkularen, laizistischen Staates (mit vollständiger Trennung zwischen Staat und Kirche) mit der vor allem katholisch geprägten Auffassung einzelner EU-Mitgliedstaaten wie Polen, Irland oder Italien bzw. der deutschen Christdemokratie.

Neben der römisch-katholischen Kirche hatte auch der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die Forderung nach einem Gottesbezug in der EU-Verfassung bekräftigt. Die EKD trete unverändert dafür ein, dass in den Vertrag „ein ausdrücklicher Bezug auf die Verantwortung vor Gott und auf die Bedeutung der jüdisch-christlichen Tradition“ aufgenommen wird.[5] Einer der Vorschläge (orientiert an der polnischen Verfassung) hatte folgenden Wortlaut: „Die Werte der Europäischen Union umfassen die Wertvorstellungen derjenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch derjenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten.“.[6]

Endgültiges Ergebnis in der Verfassung ist ein Kompromiss ohne ausdrücklichen Gottesbezug. Es wird nur auf das „kulturelle, religiöse und humanistische“ Erbe Europas Bezug genommen. Ein dezidiert christlicher Bezug fehlt.[7]

Gottesbezug in deutschen Landesverfassungen

Die Landesverfassungen der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben einen Gottesbezug in der Präambel. Die Verfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen haben dagegen keinen Gottesbezug in der Präambel. Die Verfassung von Schleswig-Holstein kennt dagegen keine Präambel.

Gottesbezüge in den Verfassungen anderer Staaten

Was die EU-Mitgliedstaaten betrifft, finden sich Gottesbezüge – abgesehen vom deutschen Grundgesetz – in den Verfassungen Griechenlands, Irlands und Polens. Auch die Verfassung der Schweiz beginnt mit einer Gottesanrufung. In der Verfassung der Slowakei findet sich eine Bezugnahme auf das „geistige Erbe von Kyrillios und Methodios“. Auch die Verfassung des Iran enthält einen Gottesbezug[8].

Beispiele in Verfassungen

  • Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen [...] hat sich das Deutsche Volk [...] dieses Grundgesetz gegeben. (Bundesrepublik Deutschland)
  • Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des Zweiten Weltkrieges geführt hat, [...] gibt sich das Bayerische Volk [...] nachstehende [...] Verfassung. (Bayern)
  • Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone [...] geben sich folgende Verfassung. (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
  • Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Freiburger Volk gibt sich folgende Staatsverfassung. (Kanton Freiburg).
  • [...] beschließen wir, das Polnische Volk - alle Staatsbürger der Republik, sowohl diejenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten, [...] in Dankbarkeit gegenüber unseren Vorfahren [...] für die Kultur, die im christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist [...] im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott oder (sic!) vor dem eigenen Gewissen, uns die Verfassung der Republik Polen zu geben. (Polen)
  • Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, von der alle Autorität kommt und auf die, als unserem letzten Ziel, alle Handlungen sowohl der Menschen wie der Staaten ausgerichtet sein müssen, anerkennen Wir , das Volk von Irland, in Demut alle unsere Verpflichtungen gegenüber unserem göttlichen Herrn, Jesus Christus [...] nehmen wir diese Verfassung an, setzen sie in Kraft und geben sie uns. [...]
    Art. 6. Alle Regierungsgewalt [...] geh[t] nächst Gott vom Volke aus. (Irland)[9]
  • Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Gnädigen. „Wir haben unsere Gesandten mit den deutlichen Zeichen gesandt und mit ihnen das Buch und die Waage herabkommen lassen, damit die Menschen für die Gerechtigkeit eintreten.“ (Iran)

Einzelnachweise

  1. T. Stein, „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott ...“: Christliches Menschenbild und demokratischer Verfassungsstaat, 2001, S. 185 ff.
  2. Nürnberger Menschenrechtszentrum: Gottesbezug in Europas Verfassung? vom 14. Mai 2008
  3. Albrecht Hartel: Getrennte Wege. Maßnahmen zur Trennung von Staat und Religion. Norderstedt 2011, ISBN 978-3-8423-3685-8
  4. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Auflage, Präambel Rn. 3.
  5. Deutschland: Kirchen erinnern an Gottesbezug in EU-Verfassung, Radio Vatikan vom 29. Dezember 2006
  6. Kirche und Staat - ein Dauerbrenner in DAAD-magazin, vom 5. Januar 2005
  7. Radio Vatikan: EU: Die Einigung ist da 19. Oktober 2007
  8. Verfassungen der Welt vom 14. Mai 2008
  9. ebenda

Weblinks

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