Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Basisdaten
Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Kurztitel: Schleswig-Holsteinische Verfassung
Früherer Titel: Landessatzung für
Schleswig-Holstein
Abkürzung: Verf SH, SHVerf
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Schleswig-Holstein
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-1
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1949
(GVOBl. Schl.-H. 1950 S. 3 )
Inkrafttreten am: 12. Januar 1950
Neubekanntmachung vom: 13. Mai 2008
(GVOBl. Schl.-H. S. 223)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 29. März 2011
(GVOBl. Schl.-H. S. 96)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. April 2011
(Art. 3 ÄndG vom 29. März 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949 trat am 12. Januar 1950 unter dem Titel Landessatzung für Schleswig-Holstein in Kraft. Eine Verfassungs- und Parlamentsreform führte am 13. Juni 1990 auch zu einer Titeländerung. Die aktuelle Bekanntmachung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein stammt vom 13. Mai 2008.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Vorgeschichte

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Schleswig-Holstein von der britischen Militärregierung regiert. Diese erließ 1946 eine vorläufige Landessatzung als vorläufige Verfassung. Der Ernannte Landtag stimmte am 12. Juni 1946 diesem Gesetz zu. Bis zur Verabschiedung der Verfassung von 1949 bildete diese vorläufige Verfassung den rechtlichen Rahmen in Schleswig-Holstein.

Entstehung

1949 verabschiedete der erste gewählte Landtag des aus der gleichnamigen preußischen Provinz hervorgegangenen Landes Schleswig-Holstein eine Landessatzung. Der Begriff „Satzung“ statt „Verfassung“ wurde gewählt, da diese wie das Grundgesetz der Bundesrepublik nur so lange Gültigkeit haben sollte, bis das geteilte Deutschland wieder in einem Staat vereint wäre.

Die Beratung der Verfassung fand in vergifteter Atmosphäre statt. Die SPD stellte im Landtag nach der Landtagswahl in Schleswig-Holstein 1947 trotz eines Stimmenanteils von nur 41,1 % dank des Wahlrechtes eine absolute Mehrheit der Abgeordneten. Bei den Kommunalwahlen am 24. Oktober 1948 und der Bundestagswahl 1949 war die CDU jeweils sogar stärker geworden als die SPD. Aufgrund dieser Konstellation lehnte die SPD die Forderung der Opposition nach der Einberufung einer Verfassunggebenden Versammlung ab und bestimmte, dass der Landtag die Landessatzung verabschieden sollte. Noch heftiger war der Widerstand der Oppositionsparteien gegen die Verfassungsregelung, dass die Verfassung mit absoluter Mehrheit angenommen werden sollte, die künftigen Änderungen der Verfassung jedoch einer 2/3 Mehrheit bedurften.

Durch diese Regelungen beabsichtigte die SPD die heftig umstrittenen Kernpunkte ihrer Politik, die sechsjährige Grundschule und die Bodenreform dauerhaft zu sichern.

Nachdem der Innenminister Wilhelm Käber am 24. Oktober 1949 den Entwurf der Landessatzung vorlegte, in dem diese Regelungen enthalten waren, forderte der Abgeordnete Hermann von Mangoldt für die CDU Schleswig-Holstein, dass die CDU auf dieser Basis nicht an den Verfassungsberatungen teilnehmen und das Ergebnis vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten würde. Auch der SSW äußerte scharfe Kritik an der Vorgehensweise und dem Entwurf.

Die SPD war nicht bereit, den Wünschen der Opposition zu entsprechen. Die Beratungen fanden daher nur mit den Abgeordneten der SPD und denen des SSW statt. Die CDU hatte lediglich Hans-Jürgen Klinker und Emmy Lüthje als Beobachter entsandt.

Parlamentspräsident Hermann Lüdemann (SPD) versuchte noch einen Kompromiss zu finden, indem er vorschlug, den Absatz über die sechsjährige Grundschule zu streichen. Seine Fraktion lehnte diesen Vorschlag mit dem Argument ab, dann können ja künftige andere Mehrheiten diese Regelung wieder abschaffen.

Die Diskussion über die Vorlage ergab aufgrund dieser Konstellation nur wenige Änderungen. So wurde die Dauer der Legislaturperiode gegenüber dem Entwurf von 3 auf 4 Jahre verlängert (wobei diese Regelung erst ab der nächsten Wahl gelten sollte) und ein konstruktives Misstrauensvotum wurde eingeführt. Die Regelungen über Bodenreform (Art. 8) und Grundschule verblieben aber in der Verfassung. Die Verfassung wurde am 13. Dezember 1949 mit den Stimmen der 42 SPD-Abgeordneten gegen die Stimmen der zwei CDU-Beobachter und der SSW angenommen. Lediglich die beiden SSW-Abgeordneten Berthold Bahnsen und Victor Graf von Reventlow-Criminil enthielten sich der Stimmen.

Korrekturen 1950

Die Bemühungen der SPD, die Kernpunkte ihrer Politik über die Verfassung dauerhaft gegen die demokratische Meinungsbildung schützen zu wollen, waren nicht erfolgreich. Bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein 1950 büßte sie 16,3 % der Stimmen ein und musste in die Opposition gehen. am 20. November 1950 wurden die Verfassungsbestimmungen über die sechsjährige Grundschule und die Bodenreform in der Landessatzung gestrichen.

Neufassung 1990

Die Kieler Affäre um den damaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte 1990 zu einer umfassenden Verfassungs- und Parlamentsreform, die im Gesetz zur Änderung der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 391) mündete.

Inhalt

Schleswig-Holstein ist laut Artikel 1 seiner Verfassung ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Die Landesverfassung schreibt wie das Grundgesetz die Gewaltenteilung zwischen gesetzgebender Gewalt (Legislative, dem Landtag), ausführender Gewalt (Exekutive, der Landesregierung und -verwaltung) und rechtsprechender Gewalt (Judikative, der Gerichte) vor. Ein weiteres Verfassungsorgan ist der Landesrechnungshof. Daneben besteht eine so genannte vertikale Gewaltenteilung zwischen der Landesebene und der kommunalen Ebene, die jeweils eigene Zuständigkeiten und Aufgaben haben. Die Verfassung enthält auch weitreichende Elemente der direkten Demokratie.

Ein neues Element der Verfassung ab 1990 sind so genannte Staatszielbestimmungen wie z. B. den Minderheitenschutz der friesischen und der dänischen Volksgruppe im Land (Art. 5), die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 6), den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 7) oder Schutz und Förderung der Kultur einschließlich der plattdeutschen Sprache (Art. 9).

Bis zur Errichtung eines Landesverfassungsgerichts in Schleswig im Mai 2008 lag die Zuständigkeit für Landesverfassungsstreitigkeiten beim Bundesverfassungsgericht.

Literatur

  • Zur Entstehung der Verfassung 1949/50: Erich Maletzke, Klaus Volquartz: Der Schleswig-Holsteinische Landtag, 1983, Seite 54-57

Weblinks


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