Naturrecht

Naturrecht

Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus iusRecht‘ und naturaNatur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht übergeordnet sein soll. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.

Daneben gibt es eine Auffassung von Naturrecht als „Recht des Stärkeren“. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bedeutete dies, dass gleiche Rechte den Sieg der besseren Leistung über angestammte Berechtigungen ermöglichen sollten. In Sozialdarwinismus und Faschismus hat sich daraus allerdings ein paradoxes „angestammtes Recht der besseren Leistung“ ergeben.

Die Idee der Naturrechte (in beiden Ausprägungen) reicht bis in die griechische Antike zurück und gewann mit der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert politische Bedeutung. Sie befand sich nur teilweise in Opposition zum christlich-mittelalterlichen Verständnis der Gnade, demgemäß Eigenschaften wie Leben oder Freiheit durch gnädige Autoritäten wie Gott oder den Fürsten persönlich und willkürlich verliehen seien, ohne dass ein Recht darauf bestehe. Dennoch war die Naturrechtslehre auch im Mittelalter bei Philosophen wie Thomas von Aquin stark ausgeprägt, da die durch die Autoritäten verliehenen Eigenschaften nicht zur Disposition eines Nichtberechtigten gestellt wurden.

Ferner versteht sich das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechts.

Ursprung und geschichtliche Entwicklung

Die Berufung auf überpositives Recht geht davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung „schlechthin“ Geltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden können.

Vorstellungen einer überpositiven Normsetzung gibt es bereits seit der griechischen Antike. Diese hatten allerdings noch keine Verbindlichkeit, sondern galten nur als erstrebenswertes individuelles Ziel. Sowohl die Kritik an der unterschiedlichen Behandlung der Menschen durch positive Gesetze wie auch Kritik an der Entwicklung der Gesetze überhaupt zum Vorteil der Schwachen ist in der Antike belegt (Platons Antiphon, Orator und Kritias, oder Ciceros De legibus[1]).

„Legum denique idcirco omnes servi sumus ut liberi esse possimus.“

„Schließlich sind wir alle Diener der Gesetze deswegen, um frei sein zu können.“

Cicero: Pro Cluentio 53, 146.

Eine erste einflussreiche Synthese der beiden Ursprünge versuchte Thomas von Aquin. In der scholastischen Moraltheologie und in der Aufklärung erlangten Naturrechtslehren erneut Bedeutung. Besonders einflussreich in der Ausformung eines „liberal“ bestimmten Naturrechtsgedankens waren hier die Protestanten Hugo Grotius mit seinem rechtsphilosophischen Werk[2] sowie mit seinem Privatrechtslehrbuch Samuel von Pufendorf[3]. Sie lösten das Naturrecht von der religiös-theologischen Basis des sogenannten göttlichen Rechts und sahen es als konstantes Wertesystem, das über Gesellschaftsmodelle hinausgeht und von ihnen unabhängig ist. Allerdings stimmt für Pufendorf das Naturrecht „mit der christlichen Offenbarung überein, da beide ihren Ursprung in Gott haben.“[4] Deshalb gibt es zwischen beiden keine inhaltlichen Widersprüche. Zu nennen ist in rechtspolitischer Hinsicht besonders John Locke, auf den sich die US-amerikanischen Gründerväter und insbesondere Thomas Jefferson bei der Formulierung der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung stark bezogen.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in Europa das Naturrecht stark verdrängt von der Historischen Schule, die geschichtlich gewachsene Rechtstraditionen und Gewohnheitsrecht als Quelle eines jeden Rechtssystems sah und die Differenz zum Rechtspositivismus einebnete. Hier ist als Vertreter vor allem Friedrich Carl von Savigny zu nennen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 gewann das Naturrecht wieder an Bedeutung. So ist nach herrschender Meinung etwa auch der Gottesbezug in der Präambel des deutschen Grundgesetzes nicht etwa als theologische Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf das Naturrecht.[5]

Am Problem des Naturrechts wird die Überschneidung von Rechtswissenschaft und Philosophie bzw. Theologie immer wieder deutlich. Damit ist das Naturrecht nicht nur ein wesentliches Teilgebiet der Rechtsphilosophie, sondern auch der Rechtswissenschaft als solcher.

Quellen des Naturrechts

Die im Naturrecht gelehrten Rechtsprinzipien werden unterschiedlichen, aber immer vom Menschen nicht beeinflussbaren Quellen zugesprochen. Als Beispiele seien genannt:

  • Gott oder eine bestimmte Gottheit, der die Rechtsprinzipien bei der Schöpfung geschaffen hat,
  • der als göttliches Gesetz gedeutete Logos, der die Welt ordnet und ihre Abläufe regelt,
  • das in das menschliche Individuum eingeschriebene und wirkende Naturgesetz (Fähigkeit zur Selbsterkenntnis und Orientierung des Gewissens) im Unterschied zu den von den Menschen so definierten rein instinktiven Naturgesetzen des Tierreiches,
  • bestimmte naturwissenschaftliche Notwendigkeiten, die sich in der Natur zeigen,
  • die Natur als solche,
  • die Vernunft.

Trotz der Möglichkeit, als Quelle des Naturrechts sowohl Gott als auch den Menschen anzusetzen, kann es nicht im Sinne der modernen Naturwissenschaft verworfen werden, sondern bildet einen Hauptgegenstand der Moral- und Rechtsphilosophie. Nach Johannes Messner besteht das für das Naturrecht als Hauptbasis angesehene (spezifisch menschliche) Naturgesetz „nicht in einem unveränderlich für alle Zeiten gleichen Moralkodex, vielmehr in den das vollmenschliche Sein bedingenden und den Menschen verpflichtenden Grundwerten oder Grundprinzipien, die nur in ihrem allgemeinen Gehalt unveränderlich und nur insoweit absolute Geltung besitzen, als sie dem unveränderlichen und selbst einen absoluten Wert darstellenden Grundwesen der Personnatur des Menschen entsprechen“.

Abgrenzung zum Rechtspositivismus

Dem gegenüber verneinen andere rechtsphilosophische Überlegungen die Geltung eines überpositiven Rechts und halten nur dasjenige für verbindlich, was durch einen rechtsetzenden Akt als positives Recht normiert worden ist.

Es ergeben sich bei beiden Konzeptionen Schwierigkeiten: Durch die Annahme eines überpositiven Rechts werden elementare moralische Grundsätze, seien diese ethisch oder religiös motiviert, dem Zugriff der positiven Gesetzgebung entzogen, was diese Grundsätze einerseits stärkt, andererseits sie aber nur in dem Maße verwirklichen lässt, wie über deren Bestand ein möglichst breiter Konsens herrscht.

Bedeutung

Das Naturrecht (als Idee der unveräußerlichen Rechte) bildet eine wesentliche Argumentationsgrundlage bestimmter Rechtsgebiete wie denen der Menschenrechte oder des Völkerrechts. Das Naturrecht ist dann jener Teil des menschlichen Naturgesetzes, der sich auf das gemeinschaftliche Leben bezieht, denn erst wo Gemeinschaft, dort auch Recht, weshalb Johannes Messner so definiert:

„Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn von 'Existieren', die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechtsvernunft als Teil der praktischen Vernunft. So erfasst, werden diese Forderungen von der voll entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen.“

Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des Menschen dar. Das deutsche Grundgesetz garantiert diese zwar in Artikel 1 GG, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere auch unverzichtbar sein soll. Der Rechtsträger kann also nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, auch dazu, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums keinen Gehorsam erwarten dürfe. Der Eingriff verstoße gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht.

In die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes floss das Naturrecht immer wieder auf dem Wege der Radbruchschen Formel ein, die unter bestimmten Umständen dem Naturrecht Vorrang vor dem positiven Recht gewährt.

Kritik

Die Idee des Naturrechts entstammt dem Theismus, der ein göttliches Gesetz postuliert, das sich auch als Naturrecht zeige. Mit dem Wegfall Gottes innerhalb eines naturalistischen Weltbildes ergibt sich für die Naturrechtstheorie das Problem der Entstehung (Genese) von Rechtsnormen jenseits menschlicher Institutionen, insbesondere wenn diese für alle Menschen kulturunabhängig gelten sollen.

Naturrecht wäre demzufolge in Wirklichkeit eine falsch bezeichnete ethische Theorie mit einer naturalistischen Metaethik inklusive der Idee, dass auch Gerichte in Fällen von besonders moralwidrigen positiven Gesetzen nicht anhand dieser Gesetze, sondern stattdessen anhand grundlegender Moralprinzipien urteilen sollten.

Diese Deutung entspricht der Begriffsgeschichte. Bei Christian Wolff bezeichnet der Ausdruck Lex naturae einfach das Sittengesetz, die moralischen Pflichten sind officia naturalia.[6]

Ein derartig verstandes Naturrecht ist mit dem Rechtspositivismus vereinbar, hat aber das moralphilosophische Problem der Auffindung und nichtkonventionellen Begründung elementarer Normen.

Das Naturrecht stellt ein erhebliches, unlösbares Problem dar: Es ist vieldeutig. Aus der „Natur“ des Menschen, aus einer (angeblichen) ewigen Seinsordnung (so die katholische Naturrechtslehre), einem (angeblichen) Ur- oder Idealzustand der menschlichen Gesellschaft lässt sich als Naturrecht nur das herauslesen, was man zuvor in sie bzw. ihn hineingetragen hat. „Im Laufe der neueren Zeit hat man den fürstlichen Absolutismus so gut wie die unmittelbare Demokratie, das jus majestatis so gut wie das jus revolutionis, das Recht auf Arbeit wie das Recht auf Zinsgenuß, den Individualismus wie den Kollektivismus, den Krieg wie den Frieden auf einen den Naturgesetzen entsprechenden Ur- oder Idealzustand begründet. So birgt die Naturrechtslehre in sich unvereinbare Widersprüche. Sie kann im guten Sinne gebraucht wie im bösen mißbraucht werden, je nachdem es der zugrunde gelegte, schilllernde Begriff der ‚Natur‘ erlaubt. Erik Wolf macht mit Recht darauf aufmerksam, daß ein auf die Vernunft sich stützendes Naturrecht nicht in der Lage sei, Einheitlichkeit zu begründen und eine sichere Grundlage für das Recht zu bieten.“[7] Aus diesem Grund orientierten sich Grotius, Pufendorf und Locke in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Naturrechtslehren an biblischen Vorgaben, z. B. den Zehn Geboten (Dekalog; 2. Mose 20), die Leben, Ehe, Eigentum und guten Ruf (Ehre, Würde) des Menschen unter göttlichen Schutz stellen. Dass das Naturrecht vieldeutig ist, ist auch daraus ersichtlich, dass die Sklaverei, die nach heutigem Verständnis wohl den gravierendsten Bruch der Menschenrechte darstellt, von der griechisch-römischen Antike bis ins 19. Jahrhundert naturrechtlich begründet wurde.[8]

Bedeutende Vertreter naturrechtlicher Vorstellungen bzw. überpositiven Rechts

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Bedeutende Kritiker des Naturrechts und des überpositiven Rechts

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Siehe auch

Literatur

  • Ernst-Wolfgang Böckenförde, Franz Böckle: Naturrecht in der Kritik. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1973, ISBN 3-7867-0390-6.
  • Franz Böckle (Hrsg.): Das Naturrecht im Disput. 3 Vorträge beim Kongress d. Deutschsprachigen Moraltheologen 1965 in Bensberg. Patmos-Verlag, Düsseldorf 1966.
  • Franz Böckle, Ludwig Bertsch: Der umstrittene Naturbegriff. Person – Natur – Sexualität in der kirchlichen Morallehre. In: Schriften der Katholischen Akademie in Bayern. Band 124. Patmos-Verlag, Düsseldorf 1987, ISBN 3-491-77687-2.
  • Ernst Bloch: Naturrecht und menschliche Würde. In: Gesamtausgabe der Werke. Band 6. Suhrkamp, Frankfurt/Main 1961.
  • Eric Allen Engle: Lex Naturalis, Ius Naturalis: Law as Positive Reasoning and Natural Rationality. Elias Clark, Melbourne 2010, ISBN 978-0-980-73184-2 (Google Books).
  • J. Frankling: Traditional Catholic philosophy – baby and bathwater. In: M. Whelan (Hrsg.): Issues for Church and Society in Australia. St. Pauls Publications, St. Pauls 2006, ISBN 978-1-921032-14-1, S. 15–32.
  • Walter Fredericia: Naturrecht im Streit der Meinungen. In: Die Zeit, Nr. 36/1950.
  • Sebastian Kaufmann: Die stoisch-ciceronische Naturrechtslehre und ihre Rezeption bis Rousseau. In: B. Neymeyr, J. Schmidt, B. Zimmermann (Hrsg.): Stoizismus in der europäischen Philosophie, Literatur, Kunst und Politik. Eine Kulturgeschichte von der Antike bis zur Moderne, Band 1. Berlin 2008, ISBN 978-3-11-020405-6, S. 229–292.
  • Clive Staples Lewis: Die Abschaffung des Menschen. 4. Auflage, Johannes-Verlag, Freiburg 1993, ISBN 3-89411-157-7.
  • Johannes Messner: Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. 7. Auflage, Duncker und Humblot, Berlin 1984, ISBN 3-428-05660-4.
  • Raoul Muhm: Germania: La rinascita del diritto naturale e i crimini contro l’umanità / Deutschland: Die Renaissance des Naturrechts und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Rom 2004, ISBN 88-8247-153-2 (formal falsche ISBN).
  • Martin Ronheimer: Praktische Vernunft und das von Natur aus Vernünftige. Zur Lehre von der Lex naturalis als Prinzip der Praxis bei Thomas von Aquin. In: Theologie und Philosophie. Band 75. 2000, S. 493–522.
  • Merio Scattola: Das Naturrecht vor dem Naturrecht. Zur Geschichte des ius naturae im 16. Jahrhundert. Niemeyer, Tübingen 1999, ISBN 3-484-36552-8.
  • Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. 1. Auflage. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7.
  • Erik Wolf: Das Problem der Naturrechtslehre. 3. Auflage. In: Freiburger rechts- und staatswissenschaftliche Abhandlungen. Band 2. Karlsruhe 1964.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. De legibus I – de natura hominis et iuris et civitatis – Cic.leg. 1, 15-30 – De institutis rerum publicarum ac de optimis legibus: Die Herleitung des Rechts aus der Natur (des Menschen).
  2. Vgl. etwa Hugo Grotius: De iure belli ac pacis (Über das Recht in Krieg und Frieden). 1625.
  3. Samuel von Pufendorf: De iure naturae et gentium (Über das Natur- und Völkerrecht). 1672; ders.: De Officio Hominis et Civis prout ipsi praescribuntur Lege Naturali. 1673.
  4. H. Hohlwein: Pufendorf, Samuel Freiherr von. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Band V (1961), Sp. 721.
  5. Vgl. Präambel.
  6. Christiani Wolfii, Philosophia Practica Universalis, Methodo Scientifica Pertractata, pars prior, theriam complectens, qua omnis actionum humanarum differentia, omnisque juris ac obligationum omnium, principia, a priori demonstrantur, Frankfurt und Leipzig 1738, Nachdr. durch Georg Olms Verlag, Hildesheim/New York 1971, §§ 129, 130, 135, 273.
  7. Zit. nach Helmut Thielicke, Theologische Ethik, 1. Band, 2. Aufl. (1958), Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, S. 657.
  8. H.-D. Wendland: Sklaverei und Christentum. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Band VI (1962), Sp. 101–103.

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