Verfassung des Freistaats Thüringen

Verfassung des Freistaats Thüringen

Die Verfassung des Freistaates Thüringen ist die Landesverfassung des Freistaats Thüringen, eines Landes der Bundesrepublik Deutschland.

Basisdaten
Titel: Verfassung des Freistaates Thüringen
Kurztitel: Thüringische Verfassung,
Thüringer Verfassung
Abkürzung: ThürVerf
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Thüringen
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: BS Thür 100-1
Datum des Gesetzes: 25. Oktober 1993
(GVBl. S. 625)
Inkrafttreten am: 30. Oktober 1993
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom
11. Oktober 2004
(GVBl. S. 745)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Oktober 2004
(Art. 2 ÄndG vom
11. Oktober 2004)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Am 25. Oktober 1993 verabschiedete der Thüringer Landtag mit mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder die neue thüringische Verfassung. Dies geschah im Festsaal der Wartburg in Eisenach. Die Verfassung ersetzte die Vorläufige Landessatzung vom 7. November 1990. Sie trat gemäß dem Artikel 106 Absatz 2 einen Tag nach der Verkündigung am 29. Oktober 1993 im Gesetz- und Verordnungsblatt ab Seite 625 am 30. Oktober 1993 vorläufig und gemäß dem Artikel 106 Absatz 3 nach der Bestätigung durch einen Volksentscheid am 16. Oktober 1994 endgültig in Kraft. Bei dem Volksentscheid stimmten 986.066 Stimmberechtigte, was 70,1 % aller Abstimmenden beziehungsweise 50,46 % aller Stimmberechtigten entsprach, der Verfassung zu. Am 26. Oktober 1994 folgte abschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt ab Seite 1194 die Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids und über das endgültige Inkrafttreten der Verfassung.[1]

Nach Artikel 44 der Verfassung ist der Freistaat ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.

Die Verfassung enthält einen eigenen Grundrechtskatalog und umfangreiche Staatszielbestimmungen. Daneben enthält die Verfassung Regelungen insbesondere zu den Verfassungsorganen Thüringer Landtag, Thüringische Landesregierung und Thüringer Verfassungsgerichtshof. Die Gesetzgebung durch den Landtag oder durch Volksbegehren und Volksentscheid ist vorgesehen. Die Verfassung enthält in Artikel 83 Absatz 3 eine eigene Ewigkeitsklausel.

Einzelnachweise

  1. Ottmar Jung: Abschluß und Bilanz der jüngsten plebiszitären Entwicklung in Deutschland auf Landesebene. In: JöR. Neue Folge, Bd. 48, 2000, S. 57.

Literatur

Weblinks


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