- Grenzbaum
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Grenzbaum ist ein Begriff aus dem deutschen Sachen- bzw. Nachbarrecht.
Gesetzlich normiert ist dieser Begriff in § 923 BGB. Es handelt sich hier um einen Baum oder Strauch, der auf der Grenze von zwei Grundstücken steht. Solange der Baum (Strauch) steht, gehören die Früchte des Baums (Strauchs) den Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen. Wird der Baum (Strauch) gefällt, gehören seine Überreste ebenfalls beiden Grundstückseigentümern.
Jeder der Nachbarn hat das Recht, die Beseitigung des Baums (Strauchs) zu verlangen. Die Beseitigungskosten müssen beide Nachbarn zu gleichen Teilen tragen. Verlangt ein Nachbar die Beseitigung und der andere Nachbar will sich nicht an den Beseitigungskosten beteiligen, so verzichtet er auf sein Recht an dem Grenzbaum, und der Nachbar, der die Beseitigung will, trägt alle Kosten.
Ein Baum (Strauch) der als Grenzzeichen dient, darf dann nicht beseitigt werden, wenn dieses Grenzzeichen nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Die regelnde Norm (§ 923 BGB) zeichnet sich (wahrscheinlich unfreiwillig) durch eine gewisse literarische Qualität aus, nämlich dahingehend, dass Abs. 1 im Versmaß des Hexameters verfasst ist („Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.“) und dass Abs. 3 sich reimt („Diese Vorschriften gelten auch – für einen auf der Grenze stehenden Strauch“), womit sie, zumindest im geltenden deutschen Recht, einmalig dastehen dürften.
Siehe auch: Grenzwand, Hammerschlags- und Leiterrecht
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