- Grüne Grenze
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Als Grüne Grenze wird der Verlauf international anerkannter Landgrenzen zwischen den zugelassenen Grenzübergangsstellen bezeichnet. Der Begriff umfasst auch den Grenzverlauf durch oder entlang von Binnengewässern.
Die Bezeichnung „Grüne Grenze“ wird vom Grenzverlauf in der Natur abgeleitet. Sie hat nichts damit zu tun, dass der Grenzverlauf nicht gesichert oder überwacht würde. So wurden in den neunziger Jahren z. B. bestimmte Organisationseinheiten des damaligen Bundesgrenzschutzes (heute Bundespolizei) als Einsatzabschnitt „Grüne Grenze“ bezeichnet, diese Dienststellen entsprechen etwa einem für die Grenzüberwachung zuständigen Revier. Gebräuchlich ist auch die Bezeichnung „Blaue Grenze“ für den Grenzverlauf auf See.
Auch die Grenzen der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens in der EU untereinander (Binnengrenze) werden seit dem Wegfall der Grenzkontrollen umgangssprachlich als „Grüne Grenzen“ bezeichnet. Allerdings ist das Überschreiten der Schengen–Binnengrenzen laut Artikel 20 des Schengener Grenzkodex [1], unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen, an jeder Stelle ohne Personenkontrolle zulässig.
Siehe auch
Literatur
- Heesen, Höhnle, Peilert: Bundesgrenzschutzgesetz, Kommentar, Hilden, 2002
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
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