Zinsverbot

Zinsverbot

Zinsverbot bezeichnet das im Alten Testament der Bibel und im Koran ausgesprochene Verbot, Zinsen zu verlangen. Dieses Verbot galt über lange Zeit auch im Christentum, wurde später jedoch abgeschwächt bzw. ganz aufgehoben. Ganz aufgehoben wurde das Zinsverbot in der Baha'i-Religion, wobei das Prinzip der Gerechtigkeit und des rechten Maßes Bedingung dafür ist.

Inhaltsverzeichnis

Zinsverbot im Alten Testament

Die hebräische Bibel ("Altes Testament") schreibt ein Verbot des Zinsnehmens gegenüber Glaubens- und Volksgenossen fest. Das Zinsverbot gehört zu den am breitesten belegten Bestimmungen der hebräischen Bibel. Es bezieht sich wohl zunächst auf Solidarkredite für in Not geratene Landsleute. In der theologischen Diskussion ist es umstritten, ob sich daraus auch das Verbot von Zinsen bei produktiven Darlehen ableiten lässt.

Folgende Bibelstellen müssen im Zusammenhang mit dem Zinsverbot genannt werden:

  • Exodus 22,24: "Falls du einem aus meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen";
  • Levitikus 25,36-37: "Du sollst nicht Zins von ihm [deinem Bruder] nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt. Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben.";
  • Deuteronomium 23,20-21; "Du sollst deinem Bruder keinen Zins auferlegen, Zins für Geld, Zins für Speise, Zins für irgendeine Sache, die man gegen Zins ausleiht. Dem Fremden magst du Zins auferlegen, aber deinem Bruder darfst du nicht Zins auferlegen, damit der Herr, dein Gott, dich segnet in allem Geschäft deiner Hand in dem Land, in das du kommst, um es in Besitz zu nehmen.";

Im Buch Levitikus ist besonders der Zusammenhang mit den Regeln zum Sabbatjahr und zum Schuldenerlass interessant.

Anwendung des Zinsverbots im christlichen Mittelalter und in der frühen Neuzeit

Seinen Ausgangspunkt nahm das schon altkirchliche Zinsverbot im Mittelalter mit dem Zweiten Laterankonzil von 1139, dem Decretum Gratiani, einem ausdrücklichen Zinsnahmeverbot durch Papst Innozenz III. von 1215 und dem Konzil von Vienne von 1311. Danach war es verboten, Zinsen auf verliehenes Geld zu verlangen. Auch Thomas von Aquin sprach sich philosophisch gegen den Zins aus. Zulässig war verzinste Einbringung von Kapital in ein Geschäft (societas) und der im Mittelalter weit verbreitete Rentenkauf (census). Im übrigen wurde zwischen unzulässiger usura und zulässigem interesse unterschieden. So war auch bei einem Darlehen eine Zinsvereinbarung zulässig, wenn dem Geldgeber ein Vorteil entging (lucrum cessans), er einen Schaden erlitt (damnum emergens) oder die Gefahr des Kapitalverlusts (periculum sortis) bestand. Ein Fall des damnum emergens ist z.B. die Vereinbarung einer Strafgebühr für die verspätete Rückzahlung eines zinslosen, befristeten Darlehens. Nicht unter das Zinsverbot fielen außerdem Geldwechselgeschäfte. Zudem konnten entsprechend privilegierte Gruppen wie Juden und Lombarden verzinste Kredite vergeben. In die Zeit des Zinsverbotes fällt die überwiegende Zahl der deutschen Städtegründungen, der Bau zahlreicher europäischer Kathedralen sowie ein massiver Bevölkerungsanstieg in der Zeit des Hochmittelalters. Die Phase des Zinsverbotes deckt sich mit der Epoche der Gotik (1140-1500).

Das Zinsverbot wurde von den Templern (Ritterorden) und anderen Bankiers durch einen Zuschlag geschickt umgangen.

Im weltlichen Recht wurde das Zinsverbot zunehmend aufgehoben. So legalisierte Heinrich VIII. 1545 nach seinem Bruch mit dem Papst die Zinszahlung. Die Reichsabschiede von 1500, 1548 und 1577 erlaubten nach ihrem Wortlaut einen Zins von 5 % für den Rentenkauf, diese Erlaubnis wurde aber allgemein auch auf Darlehen bezogen. Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden mit 5 % verzinste Darlehen für zulässig erklärt. Im Anschluss daran hielt die deutsche Rechtswissenschaft das Zinsverbot für gewohnheitsrechtlich abgeschafft. Martin Luther wandte sich persönlich auch gegen das Zinsnehmen, im Gegensatz zu Jean Calvin, der allgemein eine wirtschafts- und reichtumsfreundliche Haltung einnahm. Dennoch wurde das Zinsverbot bald in allen protestantischen Gebieten Europas, reformierten wie lutherischen, aufgehoben.

Zu Ende des 17. Jahrhunderts sprach sich der niederländische Jurist Gerhard Noodt gegen das Zinsverbot aus. Er begründet dies damit, dass der Erlös aus verliehenem Geld eigentlich dem Eigentümer zustehe, sodass es gerecht sei, den Eigentümer durch Zinsen zu entschädigen. Das biblische Zinsverbot hielt Noodt für unbeachtlich, da es kein ius gentium sei, sondern nur für die Juden untereinander gelte, sodass Christen Zinsen nehmen dürften.

Noch 1745 wandte sich Papst Benedikt XIV. in der an die hohe Geistlichkeit Italiens adressierte Enzyklika Vix pervenit entschieden gegen den Zins. In § 3, Absatz I heißt es: Die Sünde, die usura heißt und im Darlehensvertrag ihren eigentlichen Sitz und Ursprung hat, beruht darin, dass jemand aus dem Darlehen selbst für sich mehr zurückverlangt, als der andere von ihm empfangen hat […] Jeder Gewinn, der die geliehene Summe übersteigt, ist deshalb unerlaubt und wucherisch. Dazu heißt es an einer entsprechenden Stelle im Neuen Testament bei Lukas 6.33-35: "Und wenn ihr nur denen Gutes tut, die euch Gutes tun, welchen Dank wollt ihr dafür erwarten? Das tun auch die Sünder. Und wenn ihr nur denen etwas leiht, von denen ihr es zurückzubekommen hofft, welchen Dank wollt ihr dafür? Auch die Sünder leihen Sündern in der Hoffnung, alles zurückzubekommen. Ihr aber sollt eure Feinde lieben und Gutes tun und leihen, auch wo ihr nichts dafür erhoffen könnt. …"

Innerhalb der katholischen Kirche wurde das Zinsverbot von Papst Pius VIII. in einem Schreiben vom 18. August 1830 an den Bischof von Rennes aufgehoben.

Zinseszinsverbot

Gottfried Wilhelm Leibniz wies in "De interusurio" (mehrere Versionen) spätestens 1683 durch logische Überlegungen nach, dass ein Zinseszins bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits gerechtfertigt ist. Der Nachweis, der Ersatz der komplizierten Rechnungen durch die von ihm vorher bereits gefundenen Formeln der "geometrischen Reihe" und die Existenz von Logarithmentafeln machten dann die Zinseszinsberechnung auch der Praxis zugänglich. Vom ehemaligen christlichen Zinsverbot ist die Residualgröße Zinseszins, also die Berechnung von neuen Zinsen auf Zinsen, übrig geblieben. Noch heute ist im deutschen Recht (§ 248 Abs. 1 BGB) als Rest des Zinsverbots der sog. Anatozismus (gr. aná „nehmen“ und tókos „Zins“), das Zinseszinsverbot, verankert. Demnach ist es nur Kreditinstituten gestattet, Zinseszinsen zu berechnen, es sei denn, der Zins wird kapitalisiert (§ 248 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch beim handelsrechtlichen Kontokorrent dürfen gem. § 355 HGB Zinseszinsen vereinbart werden. Da diese Bestimmung im HGB verankert ist, gilt sie nur für Vertragsverhältnisse unter Kaufleuten. Der Rechtsbegriff Wucher gilt heute nur noch für überhöhte Zinsforderungen, die zur Nichtigkeit von Verträgen führen (§ 138 Abs. 2 BGB).

Juden als Geldverleiher im Mittelalter

Juden, die den Verboten der christlichen Kirche nicht direkt unterlagen (Papst Alexander III. gestattete ihnen 1179 ausdrücklich das Zinsgeschäft), waren deshalb zeitweise die einzige Gruppe im mittelalterlichen Europa, die gewerbsmäßig Geld verleihen durfte. Hierdurch und wegen der ihnen von der christlichen Obrigkeit ab dem Spätmittelalter auferlegten Verbote, Handwerk und ähnliches auszuüben (Zunftzwang), waren vor allem die europäischen Juden sehr häufig als Geldverleiher tätig. Da die wenigsten Kleingewerbe ohne Geldkredite auskamen, wurden Juden, besonders in ökonomischen Krisen, als „Wucherer“ betrachtet und beschimpft. So entwickelte sich im Antijudaismus des Mittelalters das Stereotyp des reichen, habgierigen, betrügerischen Juden.

Zur Begründung des Zinsverbots dienten gleichwohl vorwiegend die oben erwähnten Texte des Alten Testaments.

Zinsverbot im Islam

Hauptartikel: Islamisches Bankwesen

Ein Zinsverbot besteht heute vor allem im Islam. Da der Islam sich als göttliches Regelwerk sieht, dessen wichtigstes Heilsmittel in der Erfüllung der göttlichen Vorschriften besteht, ist die Einhaltung des Zinsverbots zentraler Bestandteil der Religion. Im Koran, dessen Autorität bei Schari'a-Bestimmungen traditionell als unanfechtbar angesehen ist, steht in Sure 3, Vers 130 „Ihr Gläubigen! Nehmt nicht Zins, indem ihr in mehrfachen Beträgen wiedernehmt, was ihr ausgeliehen habt!“ Folglich sind sowohl festverzinsliche Wertpapiere wie Anleihen und Renten als auch Einnahmen von Zinsen aus Girokonten und ähnlichen Bankprodukten ausgeschlossen.

Hingegen sind alle Erträge akzeptabel, welche auf einem Handel oder einer Investition in ein bestimmtes Produkt beruhen. Zugelassen sind also Handelsfinanzierungen, Risikokapitalverleihungen, Vermietungen, Leasing und der Rohstoffhandel. Die gebräuchlichste Investitionsform ist allerdings der Kauf von Aktien privater und öffentlicher Unternehmungen; denn Dividenden gelten nicht als Zinsen, weil die Aktionäre kein bindendes Recht darauf besitzen, ergo das Kapital kein Recht besitzt, sich zu vermehren.

Im Islam gibt es eine Vielzahl von Rechtskniffen (hīla), um die Schari'a-Bestimmungen zu umgehen. Um islamischen Gläubigen trotzdem die verzinsliche Geldanlage zu ermöglichen, werden so genannte islamische Anleihen vergeben, die direkte Zinszahlungen auf Geld durch Mieteinnahmen, Firmenbeteiligungen oder ähnliche im Islam erlaubte Praktiken umgehen.

Für das Bankgeschäft ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; ‏رباriba, in engerer Auslegung „Wucher“) eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z. B. eine Ware mit Zahlungsziel kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Da die Ware letztlich den Besitz nicht gewechselt hat, jedoch Geld ausgezahlt wurde, ist das Resultat wie bei einem Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe (‏حيلةhīla; pl. ‏حيلhiyal) dieser Art finden sich in der Rechtspraxis häufig; sie sind eines der Mittel, die finanziellen Aktivitäten "scheinbar" Schari'a-konform zu gestalten.

Siehe auch

Literatur

Mittelalter und frühe Neuzeit

  • John T. Noonan: The scholastic analysis of usury. Harvard University Press, Cambridge MA 1957.
  • Eric Kerridge: Usury, Interest and the Reformation. Ashgate, Aldershot u. a. 2002, ISBN 0-7546-0688-0 (St Andrews studies in Reformation History).

Judentum

  • Klaus Werner: Das israelitische Zinsverbot. Seine Grundlagen in Torah, Mischnah und Talmud. In: Johannes Heil, Bernd Wacker (Hrsg.): Shylock? Zinsverbot und Geldverleih in jüdischer und christlicher Tradition. Fink, München 1997, ISBN 3-7705-3160-4, S. 11–20.

Weblinks


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