Gōdō-gaisha

Gōdō-gaisha

Die Gōdō-gaisha (jap. 合同会社, veraltet: gōdō kaisha, Abkürzung: G. K.) ist eine japanische Gesellschaftsform, die sowohl Merkmale einer Personenhandelsgesellschaft als auch einer Kapitalgesellschaft in sich vereinigt. Sie wurde daher zutreffend als „Hybridgesellschaft“ bezeichnet.

Die wichtigsten Merkmale der Gōdō-gaisha sind:

  1. Status einer juristischen Person,[1]
  2. beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter auf die Einlage,
  3. Selbstorganschaft,
  4. ein Höchstmaß an Parteiautonomie bei der Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse und
  5. besondere gläubigerschützende Regeln.

Sie ist ferner Handelsgesellschaft und bedarf der Eintragung im Handelsregister. Die Gewinne aller Handelsgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Gewinnausschüttung kommt oder nicht. Im Falle einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter sind die Einkünfte zudem einkommensteuerpflichtig.

Die im dritten Buch des Gesellschaftsgesetzes über die Anteilsgesellschaften (mochibun kaisha) in Artikel 575 bis 675 geregelte Gōdō-gaisha hat keine genaue Entsprechung im deutschen Recht. Im Unterschied zur GmbH & Co. KG benötigt sie keinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär). Ihr Vorbild war vor allem die LLC des amerikanischen Rechts.

Einzelnachweise

  1. Gemäß Art. 3 des Gesellschaftsgesetzes sind alle Handelsgesellschaften juristische Personen.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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