Komplementär (Gesellschaftsrecht)
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In der deutschen Rechtssprache ist ein Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG).
Komplementäre haften den Gläubigern gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG (§ 128 HGB). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär (Vollhafter) fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden, lediglich im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern. Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch fünf Jahre nach dem Austritt für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Der Komplementär ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Komplementär sein. In Deutschland weit verbreitet ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Hier übernimmt die GmbH die Rolle des Komplementärs.
Ein nur beschränkt haftender Gesellschafter ist der Kommanditist.
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